Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 67/23b
Worum es ging: Schließt die Gewährleistung eine Anfechtung wegen Irrtums aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Regeln über die Gewährleistung und jene über Irrtum und Irreführung bestehen nebeneinander. Sie können sich daher auf beide stützen.
Von einem gemeinsamen Irrtum spricht man nur dann, wenn beide Vertragspartner demselben Irrtum unterliegen. Irrt sich nur einer von beiden, liegt kein gemeinsamer Irrtum vor.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.
Sie können einen Anspruch sowohl auf die Mängel der Sache als auch auf einen Irrtum stützen. Beide Wege stehen Ihnen nebeneinander offen.
Hatte die Sache schon bei Vertragsabschluss einen Mangel und haben Sie sich über ihre Eigenschaften geirrt, können Sie zwischen der Gewährleistung und der Anfechtung wegen Irrtums wählen. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel rechtzeitig gerügt haben. Die Anfechtung wegen Irrtums ist auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Sie soll das gestörte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. Die Pflicht entsteht, weil der Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde; ausgeglichen wird der Mangel durch Verbesserung, Preisminderung oder Rückabwicklung. In erster Linie sollen Sie das erhalten, was Ihnen versprochen wurde.
Wenn Sie wegen eines Mangels nur den Preis mindern wollen, dürfen Sie nicht die gesamte Zahlung verweigern. Sie können lediglich den Betrag der Preisminderung gegen die Forderung aufrechnen.
Wurden Sie beim Abschluss in die Irre geführt, müssen Sie im Prozess ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums anfechten. Ohne diese Erklärung darf das Gericht die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht berücksichtigen.
Ob eine mangelhafte Sache verbessert oder ausgetauscht wird, wählen Sie als Übernehmer. Haben Sie gewählt, liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, wenn er Sie auf eine andere Abhilfe verweisen will.
Haben Sie als Käufer wegen eines Mangels die Preisminderung gewählt, kann der Verkäufer dem nicht entgegenhalten, dass sich beide Seiten geirrt hätten. Ihr Anspruch bleibt bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 03.11.2022, 11 C 35/21w-28
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.07.2023, 4 R 25/23i-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ABGB § 872 ABGB § 878 ABGB § 922 ABGB § 928 ABGB § 932 KSchG § 9
Entscheidungstext
48 Absätze, 19.566 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9Ob67/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld ua, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.355 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juli 2023, GZ 4 R 25/23i-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. November 2022, GZ 11 C 35/21w-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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