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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 98/25f

Worum es ging: Darf eine Ausnahme im Gesetz weit ausgelegt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.

Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.

Einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen steht ein Beschluss gleich, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird. Das gilt, wenn Ihnen damit endgültig die Entscheidung über Ihr Begehren verwehrt wird. Ein solcher Fall ist etwa die Bestätigung, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Gleichlautende Entscheidungen zweier Gerichte können Sie nur dann weiter bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verwehrt wird. Wird nur eine Änderung oder Erweiterung Ihrer Klage abgelehnt, ist das nicht der Fall.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 811 ZPO Art. 8 ZPO § 155 ZPO § 192 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.737 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob98/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Ing. O*, Spanien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2025, GZ 48 R 106/25f-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 27. März 2025, GZ 20 C 9/24k-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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