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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 87/25p

Worum es ging: Wann benachteiligt mich eine Vertragsklausel gröblich?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 8 ABGB § 1503 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 41a KSchG § 6 MRG § 16

Entscheidungstext

66 Absätze, 25.247 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob87/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 16.760,82 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. März 2025, GZ 53 R 386/24g-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2024, GZ 17 C 78/24v-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.863,53 EUR (darin 310,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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