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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 20/26a

Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 6 ZPO § 52

Entscheidungstext

73 Absätze, 22.579 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

3Ob20/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. J*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.935,01 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 40 R 69/25f-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. März 2025, GZ 9 C 1002/24p-28, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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