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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.02.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 226/20a

Worum es ging: Läuft die Frist, wenn das Gericht mir statt dem Anwalt zustellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.

Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.

Haben Sie für den Rechtsstreit eine Vollmacht erteilt, ist an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Zustellung, die dagegen verstößt, ist wirkungslos.

Fehlt eine ordnungsgemäße Vollmacht des Einschreiters, beginnt Ihre Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung an den Vertreter. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss auch Ihnen selbst zugestellt wurde.

Ja. Die Regel über die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter gilt auch im Außerstreitverfahren. Haben Sie einen Vertreter bestellt, bekommt er die Schriftstücke.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 24 AußStrG § 58 AußStrG § 6 GBG 1955 § 119 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 77 GBG 1955 § 94 ZPO § 30 ZPO § 93

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.080 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Geschäftszahl

5Ob226/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch die Berlin & Partner Rechtsanwälte OG, Salzburg, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts und Löschung einer Rangordnung in EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Juli 2020, AZ 55 R 66/20i, mit dem der Antrag über die Rekurse der Einschreiter 1. A*****, 2. B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 3. C***** GmbH, *****, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 2. Juni 2020, TZ 2241/2020, abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Antrag der Dritteinschreiterin vom 2. Dezember 2020 werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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