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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 50/18f

Worum es ging: Was wird aus meiner Klage, wenn ein Zwangsverwalter bestellt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage bleibt gültig und wird fortgesetzt. Sie müssen aber verlangen, dass an den Zwangsverwalter gezahlt wird. Durch die Zwangsverwaltung werden Sie weder geschäfts- noch prozessunfähig; der Verwalter ist vom laufenden Verfahren zu verständigen und kann an Ihrer Stelle eintreten.

Ja. Das Verfügungsverbot der Zwangsverwaltung wirkt nur gegenüber den betreibenden Gläubigern und nur, soweit sie benachteiligt würden. Ihre Rechte als Mieter gegenüber dem Vermieter bleiben bestehen; auch eine Übertragung der Mietrechte ist weiterhin möglich.

Auch die Vereinbarung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung kann angefochten werden. Möglich ist das etwa, wenn Sie sich geirrt haben oder getäuscht wurden, oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig und damit wucherisch ist.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines überhöhten Preises bekämpfen wollen, reicht die bloße Behauptung nicht aus, das Entgelt sei zu hoch. Sie müssen darlegen, worin das Missverhältnis konkret liegt. Sonst hat weder der Vorwurf des Wuchers noch jener der Verkürzung über die Hälfte Erfolg.

Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.

Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.

Eine Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, muss nicht dauerhaft und nicht rein wirtschaftlich sein. Sie kann auch nur vorübergehend, seelisch oder bloß vermeintlich bestehen. Auch die Befürchtung, durch nicht eingelöste Zahlungsversprechen Kreditwürdigkeit und Ansehen zu verlieren, kann eine solche Lage sein.

Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.

Auch ein Vergleich kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein. Das kommt in Betracht, wenn sich ein Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen lässt oder dem anderen übermäßige Verzichte abverlangt.

Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.

Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.

Wenn Sie sich vergleichen, wird bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung auch das Risiko eines Prozesses mitgerechnet. Ein Abschlag gegenüber der vollen Forderung bedeutet daher nicht ohne Weiteres ein Missverhältnis.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.

Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.

Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1351 ABGB § 879 MRG § 42 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.196 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

7Ob50/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. G* I*, und 2. D* I*, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. L* OG, *, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. B* AG, *, vertreten durch die Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Rechtsunwirksamerklärung von Vergleichen, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 4 R 168/17h-26, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2017, GZ 17 Cg 75/15i-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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