Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 94/23y
Worum es ging: Wozu dient eine Klage auf Feststellung?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.
Sie können nicht feststellen lassen, wie die Rechtslage allgemein aussieht. Ein Feststellungsbegehren muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.
Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass es ein Recht oder Rechtsverhältnis gibt, das überhaupt festgestellt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Klage abgewiesen.
Sie dürfen ein Gericht um eine Feststellung bitten, wenn die Gegenseite ein Recht ernsthaft behauptet. Der unsichere Zustand belastet beide Seiten, deshalb ist es sinnvoll, ihn rasch zu beenden. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.
Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung sein. Es muss also nicht immer die ganze Beziehung festgestellt werden.
Das Begehren, der Arbeitgeber müsse Betriebsratsmitgliedern das Entgelt für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Freizeit weiterzahlen, ist abzuweisen. Es beschränkt sich darauf, die ohnehin nicht strittige Gesetzeslage feststellen zu lassen.
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn er ein bestimmtes, im Verfahren strittig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht betrifft. Gemeint ist damit eine konkrete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person zu einer Sache. Der Antrag kann nicht dazu dienen, eine allgemeine Regelung überprüfen zu lassen.
Im besonderen Feststellungsverfahren kann nicht bloß abstrakt geklärt werden, wie eine Bestimmung des Kollektivvertrags zu verstehen ist. Dasselbe gilt für eine Bestimmung des einzelnen Arbeitsvertrags, etwa über die Art der zu leistenden Arbeiten.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 AngG Art. 1 § 23 ZPO § 228
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Geschäftszahl
9ObA94/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers O*, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Ö*, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, es werde festgestellt, dass auf die Arbeitsverhältnisse der von der klagenden Partei vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 7a Abs 4 und § 50 Abs 10 und 11 ORF-G idF BGBl I Nr 112/2023 nicht anzuwenden sind, wird abgewiesen.
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