OGH 5 Ob 212/21v
Worum es ging: Wozu dient eine Klage auf Feststellung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Sie können nicht feststellen lassen, wie die Rechtslage allgemein aussieht. Ein Feststellungsbegehren muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.
Das Begehren, der Arbeitgeber müsse Betriebsratsmitgliedern das Entgelt für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Freizeit weiterzahlen, ist abzuweisen. Es beschränkt sich darauf, die ohnehin nicht strittige Gesetzeslage feststellen zu lassen.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.
Ja. Ob ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig ist, prüft das Gericht von sich aus, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Ob die Gegenseite widerspricht, spielt dabei keine Rolle.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung über den laufenden Rechtsstreit hinaus wirkt. Diese Wirkung muss aus Ihrem Vorbringen oder aus der gesamten Sachlage klar erkennbar sein.
Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.
Für einen Zwischenantrag auf Feststellung reicht die bloße theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche nicht aus. Es muss nach der konkreten Lage des Falls wahrscheinlich sein, dass die zu klärende Frage für andere Ansprüche von Ihnen entscheidend ist.
Nein. Für einen Zwischenantrag auf Feststellung genügt es nicht, allgemein zu behaupten, die Feststellung wirke über den Rechtsstreit hinaus. Auch die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche reicht nicht; ihre Bedeutung für andere Ansprüche muss nach der konkreten Lage wahrscheinlich sein.
Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.
Als beklagte Partei können Sie beantragen, dass das Gericht die Grundlage des behaupteten Anspruchs verbindlich verneint. Diese Wirkung reicht über den laufenden Streit hinaus und ist stärker als eine Gegenklage.
Nein. Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sich nicht auf Tatsachen richten, auch nicht auf solche, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Ebenso wenig erfasst ist die rechtliche Einordnung einer Tatsache, etwa ob eine Abrechnung dem Kollektivvertrag entspricht.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn er ein bestimmtes, im Verfahren strittig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht betrifft. Gemeint ist damit eine konkrete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person zu einer Sache. Der Antrag kann nicht dazu dienen, eine allgemeine Regelung überprüfen zu lassen.
Nein. Der Zwischenantrag auf Feststellung dient nicht dazu, einzelne Rechtsfragen herauszugreifen und darüber ein eigenes Urteil zu bekommen. Auch die bloße rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses, dessen Bestand gar nicht strittig ist, kann damit nicht geklärt werden.
Als beklagte Partei können Sie mit einem Zwischenantrag verlangen, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass das für den Anspruch entscheidende Rechtsverhältnis nicht besteht. Es muss für die Entscheidung erheblich sein und Bedeutung über diesen Rechtsstreit hinaus haben.
Nicht jede einzelne Einwendung kann zum Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über den Anspruch diese Einwendung ohnehin notwendig mitentscheidet und sie darüber hinaus keine Bedeutung hat.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung setzt voraus, dass er dem Verfahren tatsächlich etwas erspart. Rechtsfragen, über die im Urteil über den Anspruch ohnehin notwendig mitentschieden wird, können damit nicht gesondert geklärt werden.
Ja. Die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung wird wie die Zurückweisung einer Klage aus formalen Gründen behandelt. Deshalb können Sie auch dann zum Obersten Gerichtshof gehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben, sofern die Wertgrenzen erreicht sind.
Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.08.2021, 42 R 225/21f-118
Zitierte Paragrafen
ZPO § 236 ZPO § 259 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
41 Absätze, 13.645 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.06.2022
Geschäftszahl
5Ob212/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch 1. Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, 2. Dr. Gerald Vasak Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B*, vertreten durch 1. Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, 2. Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung und Eheaufhebung (hier: Zwischenantrag auf Feststellung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. August 2021, GZ 42 R 225/21f-118, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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