Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 64/22t
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.
Verwendet ein Vertrag einen Begriff aus der Rechtssprache, wird er grundsätzlich so verstanden wie dort. Das gilt aber nur, wenn dieser Begriff eine unbestrittene, allgemein anerkannte Bedeutung hat. Das gilt auch für Begriffe in Versicherungsbedingungen und für die Frage, ob ein Fall gedeckt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 28.12.2021, 4 C 164/21b (4 C 144/21m
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 IO § 110 IO § 113 KSchG § 6 ZPO § 159 ZPO § 52
Entscheidungstext
67 Absätze, 32.955 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Geschäftszahl
10Ob64/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. DI Dr. B* (AZ 4 C 144/21m des Erstgerichts), 2. J* (AZ 4 C 220/21p des Erstgerichts), und 3. Mag. Dr. R* (AZ 4 C 237/21p des Erstgerichts), alle vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. M* L*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G* GmbH, *, wegen 1.) 12.676,21 EUR sA (Kapital 10.900 EUR), 2.) 11.500 EUR sA (Kapital 10.000 EUR), 3.) 6.318,11 EUR sA (Kapital 5.495 EUR), über die Revisionen der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Mai 2022, GZ 58 R 23/22p-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Dezember 2021, GZ 4 C 164/21b (4 C 144/21m, 4 C 219/21s, 4 C 220/21p, 4 C 237/21p)-32, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Mag. M* L*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G* GmbH, *, berichtigt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).