OGH 6 Ob 59/21a
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Das muss derjenige beweisen, der kündigt, also in der Regel der Vermieter. Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Mietverhältnis über eine Wohnung oder ein Geschäftslokal dem Mieterschutz unterliegt. Eine Ausnahme davon muss der Vermieter ausdrücklich behaupten und nachweisen.
Fällt ein Mietverhältnis grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, wird vermutet, dass dieses Gesetz gilt. Diese Vermutung kann nur widerlegen, wer eine bestimmte gesetzliche Ausnahme nachweist.
Nein. Ob das Mietrechtsgesetz auf bestimmte Räume anzuwenden ist, können die Vertragsparteien nicht vereinbaren. Auf Ansprüche aus den zwingenden Mieterschutzvorschriften können Sie auch im Vorhinein nicht verzichten.
Ob ein Mietgegenstand Wohnzwecken dient, hängt davon ab, was die Parteien bei Abschluss des Vertrags gewollt haben oder was sie später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben. Ob dort Sie selbst, eintrittsberechtigte Personen oder andere wohnen, spielt keine Rolle.
Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien beim Abschluss wollten: ob der Mietgegenstand zum Wohnen oder für ein Geschäft überlassen wurde. Ebenso zählt ein Zweck, den beide Seiten später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben.
Das Gesetz bestimmt nicht, was eine Wohnung ist; maßgeblich sind der allgemeine Sprachgebrauch, die Verkehrsauffassung und die Bauvorschriften. Danach ist eine Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, dem Wohnbedürfnis von Menschen zu dienen.
Nein, solange Sie die Wohnung in dem vereinbarten eingeschränkten Umfang nutzen. Wurde von Anfang an eine Nutzung als Zweitwohnung vereinbart, liegt der Kündigungsgrund der Nichtbenützung erst vor, wenn Sie die Wohnung nicht einmal in diesem Umfang verwenden.
Bei Streitigkeiten über Wohnungen mit höchstens sechzig Quadratmetern Nutzfläche gilt für die Berechnung der Kosten der niedrigste Wert. Wird nicht behauptet und belegt, dass die Wohnung größer ist, bleibt es bei dieser geringsten Grundlage.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.01.2021, 40 R 219/20g-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 MRG § 1 MRG § 14 MRG § 30 MRG § 33 ZPO Art. 41 ZPO § 257
Entscheidungstext
43 Absätze, 18.405 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Geschäftszahl
6Ob59/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2021, GZ 40 R 219/20g-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt, GZ 17 C 246/19p-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 225,05 EUR (darin enthalten 37,51 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Kostenrekursverfahrens zu ersetzen.
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