OGH 5 Ob 54/16a
Worum es ging: Was wird aus meinem Mietvertrag, wenn ich die Wohnung kaufe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kaufen Sie als Hauptmieter die von Ihnen gemietete Eigentumswohnung, werden Sie zugleich Ihr eigener Vermieter. Das Mietverhältnis erlischt dadurch, weil Recht und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen.
Kaufen Sie das von Ihnen gemietete Haus, erlischt der Mietvertrag nicht schon mit dem Kaufvertrag. Er endet erst, wenn Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Ein Fixpreis ist immer dann offenkundig unangemessen, wenn er über dem ortsüblichen Preis für gleichwertige frei finanzierte Objekte liegt. Das gilt auch dann, wenn er nur geringfügig darüber liegt.
Ja. Haben Sie in Ihre Wohnung auf eigene Kosten wertsteigernd investiert, wird das beim Fixpreis für den Ankauf berücksichtigt. Der Preis wird zunächst vom jetzigen Zustand der Wohnung ausgehend berechnet und dann wegen Ihrer Investitionen vermindert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 20.03.2015, 8 Msch 24/13i-25
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.12.2015, 39 R 184/15w-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1445 MRG Art. 9 MRG § 10 MRG § 12a MRG § 16 MRG § 37 WEG 2002 § 31 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 15a WGG Art. 1 § 15b WGG Art. 1 § 15d
Entscheidungstext
42 Absätze, 21.306 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob54/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H***** K*****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Georg Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (§ 22 Abs 1 Z 6a WGG iVm § 15d WGG) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2015, GZ 39 R 184/15w-29, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. März 2015, GZ 8 Msch 24/13i-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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