OGH 6 Ob 229/16v
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.
Ja, das kann sie. Eine Vorschrift verliert ihre Schutzwirkung nicht dadurch, dass sie zum öffentlichen Recht gehört oder nicht ausschließlich Einzelne schützen soll. Entscheidend ist, dass der Schutz des Einzelnen mit zu ihren Zielen gehört.
Die Verletzung einer Schutzvorschrift verpflichtet nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden gerade jenes Gut betrifft, das die Vorschrift schützen soll. Schäden, die außerhalb dieses Schutzzwecks liegen, sind nicht zu ersetzen.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bekannt war, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz anderer dient. Die Unkenntnis entlastet Sie nicht.
Das Verbot, geschützte wildlebende Tiere zu töten, schützt nicht nur die Natur an sich. Weil der Schutz solcher Arten der öffentlichen Hand erheblichen finanziellen Aufwand verursacht, schützt das Verbot auch die finanziellen Interessen derer, die diesen Aufwand getragen haben. Diese können daher Ersatz verlangen, etwa die Betreibergesellschaft eines Nationalparks.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 28.06.2016, 9 C 140/16a-11
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 30.08.2016, 1 R 173/16h-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1311 StGB § 181f StPO § 366
Entscheidungstext
44 Absätze, 18.157 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Geschäftszahl
6Ob229/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wirleitner-Oberlindober-Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei I***** W*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 12.101 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 1 R 173/16h-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 28. Juni 2016, GZ 9 C 140/16a-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.303,92 EUR (darin 217,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.301,24 EUR (darin 1.362 EUR Barauslagen und 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).