OGH 5 Ob 151/18v
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Fehlt für einen Fall eine ausdrückliche Regelung, kann eine bestehende Vorschrift auf ihn übertragen werden. Voraussetzung ist, dass beide Fälle nach der Wertung des Gesetzes in den maßgeblichen Punkten übereinstimmen, sodass auch dieselbe Rechtsfolge eintreten soll.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Für die gerichtliche Beschreibung der Einrichtung, mit der der Vermieter sein Pfandrecht sichert, gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine einstweilige Verfügung. Dazu gehören auch die Regeln über Rechtsmittel und Kostenersatz. Es ist also kein eigenes Verfahren mit eigenen Regeln.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.
Nein. Bestätigt das Gericht zweiter Instanz das Ersuchen an das Grundbuchsgericht, ein bewilligtes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu vollziehen, ist dagegen kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Ausnahme, die es sonst bei einstweiligen Verfügungen gibt, gilt hier nicht.
Ja. Auch wenn beide Instanzen gleich entschieden haben, können Sie den Beschluss über den Ersatz für Nachteile aus einer einstweiligen Verfügung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt allerdings nur für die Entscheidung in der Sache selbst und nur, wenn der Wert die Rechtsmittelgrenze übersteigt.
Ja. Die Verlängerung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahe, und ihre Ablehnung hat dieselbe Wirkung wie die Aufhebung. Deshalb gelten für Beschlüsse über Verlängerungsanträge dieselben Anfechtungsregeln wie für die einstweilige Verfügung selbst.
Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.
Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 24.05.2018, 7 R 65/18g-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1101 ABGB § 1118 EO § 397 EO § 402 ZPO § 521a ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.798 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob151/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* T*, 2. M* H*, 3. D* T*, 4. T* T*, 5. N* T*, 6. A* T*, alle vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D* GmbH, FN *, 2. Mag. K* H*, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) 21.840,91 EUR sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Mai 2018, GZ 7 R 65/18g-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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