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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 226/20x

Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.

Eine Ausschreibung bindet den Auftraggeber ähnlich wie eine Belohnungszusage. Wird das beste Angebot übergangen, kann dem übergangenen Bieter ersetzt werden, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.

Wurde bei der Vergabe die Gleichbehandlung verletzt, ist dem übergangenen besten Bieter zu ersetzen, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte. Er wird also so gestellt, als hätte er den Auftrag bekommen.

Von entgangenem Gewinn spricht man nur dort, wo noch kein Recht auf diesen Gewinn bestand. Wenn objektiv eine Gewinnmöglichkeit da war und diese zerstört oder verringert wurde, ist das rechtlich ein Schaden.

Dass Ihr besseres Fortkommen verhindert wird, ist ein eigener Vermögensschaden. Er besteht darin, dass eine Verbesserung Ihrer Lebenslage ausbleibt. Dazu zählen vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.

Ja, und zwar zusätzlich zum Schmerzengeld. Sie müssen nicht beweisen, dass eine bestimmte Heirat oder ein bestimmtes berufliches Fortkommen verhindert wurde; es genügt die bloße Möglichkeit. An Ihre Behauptungen und Beweise dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Nein. Eine Entschädigung kann schon zugesprochen werden, wenn Ihr besseres Fortkommen durch die Entstellung bloß möglicherweise verhindert wird. Auch eine geringe Wahrscheinlichkeit genügt, und Sie müssen nicht abwarten, ob der Nachteil wirklich eintritt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Über das hinaus, was Ihnen die Behörde selbst zugesprochen hat, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung im Verfahren ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten dazu dienten, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen, und dass sie zweckmäßig und angemessen waren.

Der entgangene Gewinn bemisst sich danach, was Sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gehabt hätten. Für die Prüfung des Ursachenzusammenhangs wird nur der schädigende Umstand weggedacht. Er darf nicht durch einen anderen gedachten Umstand ersetzt werden, etwa durch eine andere, sachlich gerechtfertigte Verteilung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1326 ZPO § 43

Entscheidungstext

65 Absätze, 35.165 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Geschäftszahl

1Ob226/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G * GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Leitner und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 19.002,01 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2020, GZ 14 R 61/20y-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Jänner 2020, GZ 31 Cg 1/19y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Punkte II.3 und II.4 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt lauten:

„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 16.637,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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