Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 23/23y
Worum es ging: Ist mein Aufwand zur Gefahrenabwehr ein ersatzfähiger Schaden?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.
Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Ja, aber erst in einer bestimmten Reihenfolge. Das Gericht sieht zuerst nach, ob überhaupt ein Urteil wegen des Fernbleibens gefällt werden darf. Erst danach prüft es, ob sich Ihr Anspruch aus dem ergibt, was Sie vorgebracht haben; fehlt das, wird die Klage abgewiesen.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Über das hinaus, was Ihnen die Behörde selbst zugesprochen hat, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung im Verfahren ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten dazu dienten, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen, und dass sie zweckmäßig und angemessen waren.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Ja. Der Antrag, das Ermittlungsverfahren einzustellen, ist im Amtshaftungsrecht als Rechtsmittel zu behandeln. Das ist dort von Bedeutung, wo es darauf ankommt, ob der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel hätte abwenden können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 07.02.2022, 11 Cg 95/21w-29
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.11.2022, 5 R 50/22w-34
Zitierte Paragrafen
StPO § 106 StPO § 108 StPO § 190 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.748 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
1Ob23/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 252.916,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 182.373,04 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2022, GZ 5 R 50/22w-34, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 2022, GZ 11 Cg 95/21w-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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