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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 1 Ob 37/26m · 08.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Gilt ein neues Gesetz auch für meinen alten Mietvertrag?

Der Fall. Eine Mieterin unterschrieb im Juni 2017 einen unbefristeten Vertrag über eine Wohnung in einer damals noch im Bau befindlichen Anlage. Die Wertsicherung im Formularvertrag stellte auf einen Ausgangsmonat ab, der rund neun Monate vor dem Abschluss und rund eineinhalb Jahre vor der Übergabe lag. Die Mieterin zahlte die Erhöhungen über Jahre und klagte dann auf Rückzahlung sowie auf die Feststellung, dass die Klausel unwirksam sei. Die ersten beiden Instanzen beurteilten das gegensätzlich.

Die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine mit Anfang 2026 in Kraft getretene Bestimmung auch auf ältere Verträge und auf bereits laufende Verfahren anzuwenden ist. Nach dieser Rechtslage kann ein vordatierter Ausgangswert sachlich gerechtfertigt sein, wenn eine parallel laufende Wertsicherung einer Vielzahl gleichartiger Verträge zweckmäßig ist. Weil die Parteien dazu noch nichts vorbringen konnten, wurden die Urteile aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.

Ändert sich das Gesetz während eines laufenden Verfahrens, kann das Ihren Fall betreffen; eine Beurteilung, die vor 2026 zutraf, muss heute nicht mehr dieselbe sein. Wer vor der Unterschrift über die Art der Wertsicherung Bescheid wusste, kann sich außerdem nicht darauf berufen, die Klausel sei überraschend im Vertrag versteckt gewesen. Es lohnt sich daher, Unterlagen aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss aufzubewahren, etwa Ankündigungen über die Berechnung des Mietzinses. Wie der Fall ausgeht, ist mit dieser Entscheidung noch nicht gesagt.

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 6 ZPO § 52

Entscheidungstext

74 Absätze, 23.070 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob37/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.066,74 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2025, GZ 40 R 81/25w-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. April 2025, GZ 3 C 1078/24w-23, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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