OGH 5 Ob 177/21x
Worum es ging: Wie wird mein Verdienstausfall nach einem Unfall berechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Wenn Sie wegen einer Markenverletzung Schadenersatz fordern, reicht es nicht, das Verhalten des Gegners und einen Geldbetrag zu nennen. Sie müssen zumindest auch angeben, welche Art von Schaden Ihnen entstanden ist.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 18.02.2021, 66 Cg 76/17d-80
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.06.2021, 5 R 6/21b-89
Zitierte Paragrafen
ZPO § 226 ZPO § 273 ZPO § 362 ZPO § 52
Entscheidungstext
55 Absätze, 26.256 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.01.2022
Geschäftszahl
5Ob177/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin m* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagte Partei C* W*, vertreten durch Dr. Harald Wille, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. (ausgedehnt) 40.624,60 EUR sA, 2. Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 12.472,73 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2021, GZ 5 R 6/21b-89, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2021, GZ 66 Cg 76/17d-80, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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