OGH 8 Ob 46/16x
Worum es ging: Muss in der Klage alles genau aufgezählt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Das übermittelte PDF-Dokument ist die schriftliche Eingabe. Für die Frage, wer Partei ist, zählt daher der gesamte Inhalt dieses Dokuments und nicht nur die vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes.
Ändern sich die Nutzwerte während der Bauausführung nur geringfügig, können die Miteigentumsanteile im Grundbuch vereinfacht angepasst werden. Die Nutzwerte müssen zuvor entweder vom Gericht oder einvernehmlich von allen Wohnungseigentümern neu festgesetzt werden. Ob dabei allgemeine Teile in eine Wohnung einbezogen werden, spielt keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 15.04.2015, 18 C 723/14p-10
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.02.2016, 1 R 5/16s-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 GBG 1955 § 136 KSchG § 6 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 9 ZPO Art. 41 ZPO § 267 ZPO § 50 ZPO § 508
Entscheidungstext
79 Absätze, 24.468 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
8Ob46/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) C***** M*****, und 2) T***** A*****, beide vertreten durch Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Vertrags, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2016, GZ 1 R 5/16s-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. April 2015, GZ 18 C 723/14p-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die erstbeklagte Partei ist verpflichtet, den Wohnungseigentumsabänderungsvertrag betreffend die Liegenschaft in EZ *****, laut Beilage ./E, der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, im Original zu unterfertigen.“
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