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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 56/24v

Worum es ging: Gehört mir das Geld auf meinem Sparbuch noch selbst?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht als Sache. Mit der Einzahlung haben Sie gegenüber der Bank nur mehr einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags. Der Sparvertrag ist kein reiner Verwahrungsvertrag, sondern ein eigener Vertragstyp mit Elementen eines Darlehens. Ähnliches gilt für das Girokonto.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Mit dem Girovertrag verpflichtet sich die Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr für Sie abzuwickeln: Gutschriften, Überweisungen, Einzahlungen und Zahlungen zulasten Ihres Kontos. Nicht verpflichtet ist sie aber, eine Verfügung durchzuführen, durch die Ihr Konto ins Minus gerät.

Eine laufende Rechnung liegt nur vor, wenn beide Seiten vereinbart haben, in bestimmten Zeitabständen alle gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzurechnen. Aus dem Ergebnis dieser Abrechnung entsteht dann eine eigene Forderung, die von den einzelnen Posten unabhängig ist.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Die Bank muss in regelmäßigen Abständen abrechnen, den Saldo ermitteln und ihn Ihnen mitteilen. Sie müssen die Abrechnung entgegennehmen, anhand der Auszüge überprüfen und Beanstandungen erheben. Eine Frist von vier Wochen für schriftliche Beanstandungen gilt als angemessen.

Für eine laufende Rechnung ist nicht nötig, dass auf beiden Seiten Forderungen entstehen. Gerade im Bankverkehr wird sie auch dann angenommen, wenn nur ein Kredit abgewickelt wird. Das übliche Geschäft besteht ja darin, dass dem Kunden in laufender Rechnung ein Kredit bis zu einer Höchstsumme eingeräumt wird.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Eine Spareinlage ist auf eine gewisse Dauer angelegt und soll durch Verzinsung Vermögen bilden und einen Gewinn bringen. Eine Verzinsung von null Prozent widerspricht diesem grundlegenden und gesetzlich vorgesehenen Zweck.

Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 879 ABGB § 959 ABGB § 984 ABGB § 988 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 UGB § 355

Entscheidungstext

74 Absätze, 30.908 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

10Ob56/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitewrt 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2024, GZ 3 R 74/24k-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Februar 2024, GZ 55 Cg 59/23x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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