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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 57/24d

Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.

Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.

Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 922 ABGB § 924 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.716 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

5Ob57/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* H*, vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei W*-*GmbH, *, vertreten durch die Behal & Ederer Rechtsanwälte OG in Oberwart, wegen 112.073,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 88.739,14 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 2 R 138/23p-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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