Der OGH hat in der Sache entschieden.
Fällt die ganze Wertsicherung, wenn der Ausgangswert unzulässig ist?
Der Fall. Zwei Mieter schlossen Ende 2014 einen Vertrag über eine Wohnung in einer Anlage, die nach den Bedingungen einer städtischen Wohnbauinitiative errichtet worden war. Die Wertsicherungsklausel bestimmte als erste Ausgangsbasis eine Indexzahl aus Juni 2013 und für jedes weitere Jahr den Juniwert des Vorjahres. Die Mieter verlangten die Rückzahlung der Erhöhungen und die Feststellung, dass die Klausel unwirksam sei. Das Berufungsgericht hielt nur die Festlegung des Ausgangswerts für unwirksam, die übrige Wertsicherung aber für gültig.
Die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof sah darin eine einzige zusammengehörende Regelung über die jährliche Anpassung: Ohne einen ersten Ausgangswert sind die weiteren Erhöhungen gar nicht denkbar. Ist der Ausgangswert unzulässig, fällt daher die gesamte Wertsicherungsvereinbarung und nicht nur ein Teil davon. Ob der vordatierte Ausgangswert hier tatsächlich unzulässig ist, muss das Erstgericht nach der seit Anfang 2026 geltenden Rechtslage neu beurteilen.
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 29.04.2025, 25 C 312/24z-31
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 25.08.2025, 40 R 87/25b-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 41a KSchG § 6 MRG § 27 ZPO § 52
Entscheidungstext
78 Absätze, 28.540 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Geschäftszahl
9Ob123/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. J *, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.302,15 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2025, GZ 40 R 87/25b-39, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. April 2025, GZ 25 C 312/24z-31, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionen der klagenden und der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
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