Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
In der Regel ja, und zwar von dem, der das Geld erhalten hat, sofern in der Annahme keine Genehmigung des Geschäfts liegt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Empfänger seinerseits einen Vertrag mit dem vollmachtslos Handelnden geschlossen hatte, daraus Anspruch auf das Geleistete hatte und Ihre Zahlung aus seiner Sicht die Erfüllung dieses Vertrags war. Gegen einen Vertreter, der nur Zahlstelle war, besteht kein Anspruch.
Nein. Die Vertragsparteien dürfen zwar vereinbaren, dass die Garantie vom zugrunde liegenden Geschäft nur der Form nach losgelöst ist; das Schuldrecht kennt insoweit keinen Zwang zu bestimmten Vertragstypen. Der Rückforderungsanspruch nach einem ungerechtfertigten Abruf steht aber nach der gesetzlichen Grundregel Ihnen als Auftraggeber zu. Garant und Begünstigter können ihn nicht zu Ihren Lasten umleiten; dafür braucht es Ihre Zustimmung.
Nach dem österreichischen Standard-Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte hat jene Partei, die die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat, etwa wegen Liquidation oder Insolvenz, einen Anspruch, der in zweifacher Hinsicht der Höhe nach begrenzt ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die andere, zahlungsfähige Partei ihrerseits Forderungen geltend macht.
Ob und wie eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt wurde und wann sie erlischt, etwa durch Verjährung, richtet sich nach dem Recht, dem der Vertrag unterliegt. Liegt einer Abtretung ein Forderungskauf zugrunde, entscheidet das für diesen Kaufvertrag geltende Recht auch über die Haftung des Verkäufers für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Bei einem Kauf von Rechten ist das im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers.