OGH 1 Ob 75/17m
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Ja. Der Vermieter kann in einer Räumungsklage nebeneinander geltend machen, dass er den Vertrag vorzeitig aufgelöst hat und dass Sie das Objekt ohne Rechtstitel benützen. Die beiden Gründe schließen einander nicht aus.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
So allgemein nicht. Sie müssen angeben, welche Erklärungen oder Verfügungen aus den Akten Sie beweisen wollen; das Gericht sucht passende Urkunden nicht von sich aus heraus. Wurde ein sonst nicht vorgesehenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet, darf das Gericht es allerdings berücksichtigen.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.
Wenn Ihr Vermieter den Vertrag wegen eines schädlichen Verhaltens auflöst, kommt es nicht auf Absicht an. Es genügt, dass Ihnen der Nachteil bewusst war oder bewusst sein musste.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis vorzeitig auflösen, wenn Sie von der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen. Dafür braucht es entweder eine wiederholte, länger dauernde vertragswidrige Nutzung oder eine erhebliche Verletzung der Substanz beziehungsweise die Drohung damit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 15.05.2015, 7 C 22/14p-96
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 18.12.2015, 40 R 180/15i-117
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 509 IO § 7 ZPO § 165 ZPO § 301 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 510 ZPO § 84
Entscheidungstext
35 Absätze, 14.192 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Geschäftszahl
1Ob75/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Mayerhofer & Rainer Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Thomas Baar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 40 R 180/15i-117, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. Mai 2015, GZ 7 C 22/14p-96, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
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