Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 34/24a
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Ja. Auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen und den dort geschlossenen Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen der Klauselkontrolle. Dass die Seite häufig geändert wird oder auch allgemeine Informationen enthält, ändert daran nichts.
Ja. Auch Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen, müssen klar und durchschaubar sein. Was Ihnen am Ende des Bestellvorgangs gesondert angezeigt wird, etwa eine Servicegebühr, zählt dabei mit und wird in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.02.2023, 20 Cg 37/22b-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2023, 1 R 51/23m-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1002 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 UGB § 396 ZPO § 182a
Entscheidungstext
83 Absätze, 31.268 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Geschäftszahl
9Ob34/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2023, GZ 1 R 51/23m-26, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Februar 2023, GZ 20 Cg 37/22b-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
I. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie hinsichtlich der Klauseln 1 und 2 als Teilurteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei habe es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen,
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