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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 12/16z

Worum es ging: Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.

Nein. Ein Irrtum macht den Vertrag nicht von selbst ungültig, sondern nur anfechtbar. Solange Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, bleibt der Vertrag aufrecht.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Gegen die anderen Mit- und Wohnungseigentümer, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft. Haben Sie den Antrag falsch gerichtet, wird er deswegen nicht sofort abgewiesen: Das Gericht muss Sie auffordern, die Beteiligten zu nennen, damit sie verständigt werden können. Erst wenn Sie das nicht verbessern, wird Ihr Begehren abgewiesen.

Muss ein Recht wie die Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels oder die Preisminderung bei Gericht durchgesetzt werden, tritt die Wirkung nicht schon mit Ihrer Erklärung ein. Der Vertrag wird erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgehoben oder geändert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 871 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52 ZPO Art. 14 ZPO § 267 ZPO § 50 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.209 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob12/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** Z*****, 2. DI K***** K*****, 3. G***** A*****, alle vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** D*****, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. FH E***** R*****, 3. Mag. FH P***** K*****, beide vertreten durch Dr. Francisco Rumpf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Entfernung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2015, GZ 64 R 12/15k-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 16. September 2014, GZ 10 C 411/12x-48, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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