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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 40/18w

Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

In der Regel nein. Ob ein Gericht den Urteilsspruch nur verdeutlicht oder unzulässig über Ihren Antrag hinausgeht, hängt allein von Ihrem Fall ab. Das ist keine Frage, die der Oberste Gerichtshof klären muss.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.

Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.

Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.

Macht der Käufer einer Eigentumswohnung Mängel an gemeinsamen Teilen geltend und besteht bereits eine Gemeinschaft, ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Denn die möglicherweise anderen Interessen der übrigen Eigentümer dürfen nicht übergangen werden. Bleibt die Mehrheit untätig, kann ein Beschluss beim Außerstreitrichter erwirkt werden.

Weil der Begriff der Erhaltung weit verstanden wird, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen. Voraussetzung ist nur, dass die Mehrheit oder der Verwalter untätig bleibt, wobei auch eine mehrheitliche Ablehnung als Untätigkeit gilt. Das Gericht trägt die Arbeiten dann in angemessener Frist auf und berücksichtigt dabei Dringlichkeit, Kosten und Finanzierbarkeit.

Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 932 ABGB § 933 AußStrG § 36 AußStrG § 9 MRG § 37 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

51 Absätze, 25.990 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

5Ob40/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitssache der Antragsteller 1. Mag. C* G*, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, 2. Dr. N* G*, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R* K*, 2. D* R*, 3. W* GmbH, *, alle vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2017, GZ 39 R 232/17g-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. Mai 2017, GZ 8 MSch 26/16p-20, über Rekurs der Antragsgegner abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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