OGH 5 Ob 196/18m
Worum es ging: Muss ich ein Versprechen halten, das strafbar wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Zusage, die sich nur erfüllen lässt, indem zugleich eine Straftat begangen wird, ist nicht erzwingbar und nichtig. Das gilt etwa für ein Darlehen, das ein gesetzlich verbotenes Spiel ermöglichen soll.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur dann, wenn die angezeigte strafbare Handlung mit der Eintragung so zusammenhängt, dass diese aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungültig wäre. Eine Strafanzeige allein genügt für die Anmerkung nicht.
Sie müssen konkret und schlüssig darlegen, dass die Eintragung durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Eine Klage brauchen Sie dafür nicht einzubringen.
Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.07.2018, 47 R 171/18x
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 94 StGB § 153 StGB § 156
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob196/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dr. S***** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, *****, wegen Streitanmerkung gemäß § 66 GBG ob EZ *****, über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2018, AZ 47 R 171/18x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. April 2018, TZ 3405/2018, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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