Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 193/22a
Worum es ging: Kann eine Urkunde mein Vorbringen im Prozess entkräften?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.
Ein Vermögensschaden wird als Unterschied in Geld berechnet. Verglichen wird Ihre Vermögenslage nach dem Schaden mit jener Lage, in der Sie ohne das schädigende Ereignis wären.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Eine Frage wird nur vorgelegt, wenn sie für die Entscheidung in Ihrem Verfahren tatsächlich maßgeblich ist. Daran fehlt es, wenn Ihre Klage schon aus Gründen des inländischen Verfahrensrechts abzuweisen ist. Ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, unterbleibt die Vorlage.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 26.04.2022, 5 Cg 128/20b-54
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.07.2022, 12 R 17/22i-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 54
Entscheidungstext
44 Absätze, 23.902 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob193/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. S*, 2. S* GmbH, *, beide vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. T*, 4. M*, 5. M* GmbH, *, Dritt- bis Fünftneben-intervenienten vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. V*, 7. R*, 8. V* GmbH, *, 9. A*, Sechts- bis Neuntnebenintervenienten vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.280.864,92 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2022, GZ 12 R 17/22i-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. April 2022, GZ 5 Cg 128/20b-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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