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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 125

Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters § 125. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.

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