AußStrG § 125
Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
§ 125.
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.