Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die betreffende Bestimmung des Behinderteneinstellungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie können sich in einem Verfahren daher nicht darauf stützen, dass diese Regel gegen die Verfassung verstoße.
Nein, in dieser Konstellation nicht. Ein Arbeitgeberverband von Wohnungsunternehmen, die auch Hausverwaltung betreiben, kann für Hausbesorger in den eigenen, selbst verwalteten Häusern seiner Mitglieder keinen Kollektivvertrag abschließen. Erst recht nicht erfasst sind Hausbesorger in fremden Häusern, die die Mitglieder bloß verwalten, weil diese dort nicht Arbeitgeber sind.
In einem eigenen Verfahren wird entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist. Das ist die Hauptfrage; ob die Regeln über die Betriebsverfassung anzuwenden sind, wird dabei nur als Vorfrage geprüft. Ändert sich nur diese Vorfrage, muss keine neue Entscheidung eingeholt werden.
Ja. Dass für Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz wichtige Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht gelten, hindert Bund, Land oder Gemeinde nicht daran, sich am besonderen Feststellungsverfahren auch für solche Dienstverhältnisse zu beteiligen.
Nein. Die herangezogene Bestimmung des Patentgesetzes ist keine Grundlage dafür, einen Anstellungsvertrag für die Funktion des Geschäftsführers im teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts abzuschließen.
Nein. Die im Gesetz genannten Bundestheater haben wegen ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung, zu der auch eine bessere Stellung der Arbeitnehmervertretung gehört. Diese Regelung darf nicht sinngemäß auf andere Theaterunternehmen übertragen werden, und darin liegt auch keine Ungleichbehandlung.
Der Verweis in dieser Bestimmung meint nicht die im Gesetz namentlich genannten Unternehmen selbst. Gemeint sind deren Rechtsnachfolger sowie jene Unternehmen, die aus einer dieser Gesellschaften durch eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung hervorgegangen sind.
Nein. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind keine Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, sondern Einrichtungen ihres eigenen Staates geblieben. Die Oesterreichische Nationalbank fällt deshalb nicht unter jenen Teil der Charta, der für Einrichtungen der Union gilt.