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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Kautionsband und Deckungsstock · günstig für Pfandbriefgläubiger

Ja. Ob eine Hypothek oder eine Liegenschaft zur Deckung von Pfandbriefen gehört, hängt nicht davon ab, dass die entsprechende Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde. Diese Eintragung ist also keine Bedingung für die Zugehörigkeit.

Wirkung der Anmerkung des Kautionsbandes · günstig für Pfandbriefgläubiger

Nein. Die Anmerkung des Kautionsbandes und auch ihre Löschung begründen, beschränken oder beseitigen keine Rechte im Grundbuch. Maßgeblich für die Vorrechte der Pfandbriefgläubiger ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank. Als Liegenschaftseigentümer haben Sie deshalb im Verfahren über diese Anmerkung kein Rechtsmittel.

Rechtsmittel der Agrarbehörde im Grundbuch · günstig für Grundeigentümer

Ja. Berichtigt das Grundbuchsgericht den Grundbuchstand von Amts wegen aufgrund der Unterlagen der Agrarbehörde, steht dieser Behörde dagegen kein Rechtsmittel zu. Ihre Eingaben haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Nur wenn es um die Einhaltung von Flurverfassungsvorschriften geht, kann das anders sein.

Eigentumsübergang bei Gemeindetrennung · günstig für Gemeinde

Ja, im Burgenland. Werden Gemeinden getrennt, geht das Eigentum an den betroffenen Grundstücken unmittelbar über, und zwar auch dann, wenn die Gemeinden die Gebietsänderung einvernehmlich vereinbart haben. Eine Eintragung im Grundbuch ist dafür ausnahmsweise nicht Voraussetzung.

Vertrauensschutz nach objektiven Maßstäben

Nein. Ob das Grundbuch nach der Umstellung auf elektronische Führung berichtigt werden darf, wird nach allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes beurteilt. Auf den guten oder schlechten Glauben einer bestimmten Person kommt es dabei nicht an.

Schichtrechte am Salzbergwerk · günstig für Berechtigter

Nein. Die alten Schichtrechte am Salzbergwerk sind wie eine Reallast zu behandeln und können auch durch langjährige Ausübung erworben werden. Wird die Salzgewinnung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt, geht die belastete Sache nicht dauerhaft unter, und das Recht bleibt bestehen.

Prüfung der Behördenzuständigkeit im Grundbuch

Nur eingeschränkt. Das Gericht muss vorgelegte Urkunden zwar daraufhin prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde stammen, jedoch nur darauf, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit vorliegt. Wie die Grundstücke verwendet werden, beurteilt die Grundverkehrskommission. Die Finanzprokuratur kann jederzeit die Zustellung des Beschlusses verlangen, um im öffentlichen Interesse dagegen vorzugehen.

Nachträgliche Zuordnung des angemerkten Ranges

Ja. Solange die Anmerkung der Rangordnung noch wirksam ist, können Sie unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses anmerken lassen, dass einer früheren Eintragung der angemerkte Rang zukommt.

Mitunterschrift des Treuhänders im Grundbuch

Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.