Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Selbst ein Bauwerk, das entgegen dem Baurechtsvertrag errichtet wurde, gehört grundsätzlich zum Baurecht. Etwas anderes gilt nur, wenn im Grundbuch eine räumliche Begrenzung der Rechtsausübung eingetragen wurde, so wie das bei Dienstbarkeiten möglich ist.
Nein, nur die Form. Für die Eintragung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit genügen Urkunden, aus denen sich das formal gesetzmäßige Zustandekommen der Vereinbarung ergibt; ihr Inhalt wird nicht geprüft. Das Gericht muss aber prüfen, ob es sich überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt.
Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.
Einforstungsrechte sind dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremdem Grund mit doppelter Rechtsnatur. Ihre Grundlage, ihre Begründung und ihre Beendigung gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an. Die Ausübung gehört nur insoweit dorthin, als die besonderen Gesetze darüber reichen.
Als Grundeigentümer oder Buchberechtigter können Sie im Einspruchsverfahren auch einwenden, dass eine getroffene Vereinbarung ohne die nötige Genehmigung des Gemeinderats unwirksam ist und deshalb kein Einvernehmen vorliegt. Einen Vertrag wegen Irrtums oder List anfechten können Sie dort nicht, weil dieses Verfahren nur eine Frage klärt: ob Einvernehmen erzielt wurde.
Ja. Übernimmt der letzte verbliebene Gesellschafter das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft, geht auch das Liegenschaftseigentum ohne einen eigenen Übertragungsakt auf ihn über. Er darf deshalb die Anmerkung der Rangordnung beantragen, obwohl er selbst noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Ja. Im Grundbuchsverfahren darf eine erst im Rekurs vorgelegte Bewilligungsurkunde noch berücksichtigt werden, und zwar auch in dritter Instanz. Ob das Erstgericht Ihnen einen Verbesserungsauftrag erteilen hätte müssen, kann dabei überprüft werden.
Nein, nicht ohne eigenes dingliches Recht. Eine Streitanmerkung setzt voraus, dass Sie in einem dinglichen oder einem gleichgestellten Recht verletzt wurden. Wer in einem Testament ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erhalten hat, es aber noch nicht eintragen ließ, kann die Streitanmerkung daher nicht beantragen.
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung des Belasteten den Hauptinhalt des Rechts bildet oder nur dazu dient, ein anderes Recht besser ausüben zu können. Die Pflicht, jeweils einen Zaun zu entfernen, damit Schnee abgelagert werden kann, dient nur der besseren Ausübung der Dienstbarkeit und ist deshalb keine Reallast.
Ja. Eigenes Eigentum an einem Keller unter fremdem Grund ist nur dann ausgeschlossen, wenn Grund und Bauwerk zur Gänze derselben Person gehören. Soll der Alleineigentümer des Grundstücks nur Miteigentümer des Kellerbauwerks werden, steht das der Begründung von Kellereigentum nicht entgegen.
Nein. Das Grundbuchsgericht geht in diesem Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vor. Sie sind daher nicht auf Urkunden als Beweismittel beschränkt.
Nein. Klagen Sie gegen die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung im Grundbuch, wird dadurch kein dingliches Recht verletzt. Eine Anmerkung dieses Streits im Grundbuch ist deshalb nicht möglich.
Erklärt der Berechtigte einseitig, dass er zurückkauft, kommt der schon im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag mit vertauschten Rollen zustande. Der erste Kaufvertrag bleibt wirksam und ist weiterhin die Grundlage des Wiederkaufsrechts. Der Wiederkaufsverpflichtete ist deshalb nicht wie ein bloß befristeter Eigentümer zu behandeln.
Nein. Es genügt nicht, dass ein Rechtsanwalt oder Notar die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und Sie danach bloß die dabei vergebene Vorgangsnummer in Ihr eigenes Grundbuchsgesuch übernehmen. Für nicht vertretene Antragsteller lässt das Gesetz diesen Weg nicht zu.
Nein. Haben Sie den Mietvertrag mit dem Fruchtnießer geschlossen, braucht die Eintragung im Grundbuch auch die Zustimmung des Eigentümers. Grund dafür ist, dass die Eintragung das Kündigungsrecht eines späteren Erwerbers der Liegenschaft einschränkt.
Nicht ohne nähere Begründung. Sind Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und richten sich die Sanktionen gegen eine andere Person, muss die Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkret darlegen, warum das Grundstück dennoch dieser Person zuzurechnen und daher von den Sanktionen erfasst ist.
Nein. Das Abschreiben einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das gebundene Vermögen. Dafür braucht es die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Zustimmung des Nacherben.
Ja, das ist möglich. Dass der Kreditvertrag mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen endet, schließt die spätere Eintragung einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten nicht schon aus. Anders ist es nur, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht.
Die dreimonatige Frist beginnt nicht schon mit dem Bescheid, der die Entschädigung festsetzt. Sie läuft erst, wenn die Frist für eine Beschwerde an die Höchstgerichte ungenützt verstrichen ist oder deren Entscheidung wirksam wird und damit das Enteignungsverfahren beendet ist.
Nein. Über die Gewährung dieser Einsicht ergeht kein Beschluss; als betroffener Liegenschaftseigentümer können Sie sie im Instanzenzug nicht bekämpfen. Auch im Rekursverfahren über die Verweigerung einer Abschrift ist keine Äußerung der Gegenseite vorgesehen.
Ja. Wird der Antrag elektronisch eingebracht, ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal nachzureichen, längstens binnen einer Woche und jedenfalls innerhalb der einjährigen Frist der Anmerkung. Maßgeblich ist, wann er bei Gericht einlangt.
Ja, jedenfalls beim Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers. Nötig ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen allen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Pfandgläubigerin. Die Zustimmung nachrangiger Pfandgläubiger ist dann nicht erforderlich, und auf eine verhältnismäßige Aufteilung kommt es nicht an.
Nein. Ein Pfandrecht für dieselbe Forderung kann nicht ungeteilt auch auf Bauwerke eingetragen werden, die auf fremdem Grund stehen und dort nicht dauernd bleiben sollen. Eine gemeinsame Hypothek über Liegenschaften und solche Bauwerke ist daher nicht möglich.
Nein. Wer bewusst die Hinterlegung der Urkunde anstrebt, obwohl diese beim ursprünglichen Erwerb eines Bauwerks auf fremdem Grund nicht möglich ist, bekommt nicht ersatzweise die bloße Einreihung. Sie ist kein Weniger, sondern etwas anderes, und kann deshalb nicht bewilligt werden.
Der Rechtssatz sagt, dass ein Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, gegenüber einer fremden Liegenschaft nicht allein berechtigt sein kann, weil Grunddienstbarkeiten unteilbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht in einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2019 aber ausdrücklich abgelehnt. Verlassen Sie sich daher nicht auf diese ältere Aussage.
Ja. Auch wenn Grundstücke im vereinfachten Verfahren der Flurbereinigung neu geordnet werden, ist die Bestimmung des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes über die Rechte an den Grundstücken anzuwenden.
Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.
Das Kautionsband wird im Grundbuch als Anmerkung eingetragen. Eine Einverleibung, mit der sonst Rechte begründet oder übertragen werden, kommt dafür nicht in Betracht.
Ja. Entsteht durch die Vereinigung von Gemeinden eine neue Gemeinde, übernimmt sie die Rechte der bisherigen Gemeinden auch dann, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ihre Stellung ist mit jener eines eingetragenen Eigentümers vergleichbar, und sie kann die Eintragung selbst beantragen.
Ja, aber nur eingeschränkt. Eine Behörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der ihr anvertrauten gesetzlichen Vorschriften sichern will. Stützt sie sich nur auf öffentliche Interessen, läuft für sie keine eigene Frist; sie muss die Frist der Parteien einhalten.