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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 109/20w

Worum es ging: Läuft die Frist, wenn das Gericht mir statt dem Anwalt zustellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.

Haben Sie für den Rechtsstreit eine Vollmacht erteilt, ist an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Zustellung, die dagegen verstößt, ist wirkungslos.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Ja. Die Regel über die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter gilt auch im Außerstreitverfahren. Haben Sie einen Vertreter bestellt, bekommt er die Schriftstücke.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Haben Sie im Exekutionsverfahren einen Vertreter bekanntgegeben, sind die Beschlüsse über die grundbücherlichen Eintragungen und Löschungen nach dem Zuschlag diesem Vertreter zuzustellen. Die Vollmacht deckt auch Zustellungen in unmittelbar damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Ja. Die Berechtigung, Zustellungen entgegenzunehmen, erstreckt sich auch auf unmittelbar zusammenhängende Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gedeckt sind. Eine bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung ausgewiesene Vollmacht gilt daher auch für das anschließende Verwertungsverfahren.

Nein. Haben Sie einem Rechtsanwalt für ein Verfahren Vollmacht erteilt, muss das Gericht an ihn zustellen. Das gilt auch für Streitigkeiten, die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängen und von der Vollmacht gedeckt sind. Eine Zustellung an Sie persönlich setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 142 AußStrG § 24 AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 72 EO § 394 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 75 ZPO Art. 31 ZPO § 93

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.027 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

5Ob109/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin T***** GmbH, *****, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Löschung einer Streitanmerkung ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin N*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte – Gesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. März 2020, AZ 46 R 434/19t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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