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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 94/22x

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Nein. Die Hausordnung ist Bestandteil Ihres Mietvertrages und kann vom Vermieter nachträglich nicht einseitig zu Ihrem Nachteil geändert werden. Zumutbare und notwendige Maßnahmen müssen Sie sich aber gefallen lassen, solange Ihr Mietrecht dadurch nicht wesentlich erschwert oder gefährdet wird. Eine Benützungsordnung muss allen Berechtigten gleiche Bedingungen sichern.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.

In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.

Nein, nicht in jedem Fall. Wenn Ihre Gegenforderung mit Ihrer Schuld rechtlich zusammenhängt, dürfen Sie sie gegenrechnen. Sie muss dafür weder von einem Gericht festgestellt noch von der Firma anerkannt worden sein. Eine Vertragsklausel, die das ausschließt, bindet Sie als Verbraucher nicht.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Eine Klausel, nach der Ihnen Abbuchungen außerhalb der Terminübersicht mit einigen Tagen Vorlauf im firmeneigenen Nachrichtensystem angezeigt werden, ist bei der für Sie ungünstigsten Auslegung als Zugangsfiktion zu werten. Sie wird also daran gemessen, ob Ihnen eine Erklärung wirksam zugehen kann, ohne dass Sie sie tatsächlich erhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1333 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 5a KSchG § 6 KSchG § 6c KSchG § 9 ZPO § 43 ZPO § 510

Entscheidungstext

125 Absätze, 50.683 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

9Ob94/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Sebastian Schuhmacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Kux, MBL, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse der klagenden Partei: 6.232,14 EUR; Revisionsinteresse der beklagten Partei: 24.928,57 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2022, GZ 4 R 55/22w-23, mit dem der gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2022, GZ 22 Cg 48/21h-14, gerichteten Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und jener der beklagten Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in seinem klagsabweisenden Spruchpunkt 2. a., b. und c. dahin abgeändert, dass das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Spruchpunkt 1. e. (Satz 1), g. und j., sohin hinsichtlich folgender Klausel(teile) wiederhergestellt wird:

„e) 5. Klausel (Punkt 3.2. der AGB)

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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