Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die Kreuzung ist die Fläche, auf der sich die beteiligten Straßen gemeinsam überschneiden. Diese Schnittfläche bestimmt, wo die Kreuzung liegt.
Ja. Der Kreuzungsbereich ist die Fläche, die beide Straßen gemeinsam abdecken; begrenzt wird sie von den gedachten Verlängerungen der Straßenränder. Diese Bestimmung gilt für ungeregelte und geregelte Kreuzungen gleichermaßen.
Sobald das unrichtige Verhalten eines anderen deutlich erkennbar ist, dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich rechtmäßig verhält. Erkennbar heißt dabei eindeutig und augenfällig. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Fahrweise darauf einstellen.
Es genügt nicht, dass Sie die rechte Hälfte der Fahrbahn benützen. Sie müssen sich auf dieser Hälfte zusätzlich so weit rechts halten, wie es Ihnen möglich ist.
Nein. Eine unklare Verkehrssituation ist immer im bedenklichen Sinn auszulegen, im Zweifel gilt sie als gefährlich. Sie müssen ihr Rechnung tragen, indem Sie vom Überholen absehen, riskante Fahrmanöver unterlassen oder wenigstens ein Warnzeichen geben. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines anderen schafft aber eine unklare Verkehrslage.
Nein. Fährt die Person ganz am rechten Fahrbahnrand, besteht kein Anlass für ein Warnzeichen, und Sie müssen auch nicht mit einer plötzlichen Richtungsänderung rechnen. Anders ist es, wenn sie durch Schwanken oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, sie könnte in Ihren Fahrstreifen geraten.
Nein. Selbst wenn Ihnen ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt, dürfen Sie nicht nach links ausweichen. Entschuldbar ist das nur, wenn Sie von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in Ihrer Fahrlinie auftauchenden Fahrzeug überrascht werden und deshalb eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzen.
Sie müssen besonders vorsichtig sein, wenn die Einfahrt für den nachfolgenden Verkehr kaum erkennbar und erst aus der Nähe wahrnehmbar ist. Muss mit einer unklaren Verkehrssituation gerechnet werden, ist vor dem Einbiegen ein weiterer Blick auf den Folgeverkehr nötig. Das gilt vor allem, wenn nachfolgende Fahrzeuge die Abbiegestelle nicht ausreichend erkennen können.
Ist die Fahrbahn zu schmal für zwei einander begegnende Fahrzeuge, müssen zunächst beide Lenker anhalten. Erst danach ist zu klären, wer von beiden zurückfährt.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, zum Fahren, Ausweichen oder Anhalten Teile der Straße außerhalb der befestigten Fahrbahn zu benützen, etwa eine Böschung oder eine Einfahrt. Vorhandene Ausweichgelegenheiten müssen Sie aber wahrnehmen und nützen.
Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.
Nein, nur so viel, wie nötig ist. Ein seitlicher Abstand, der über das zur Vermeidung von Gefährdungen und Beschädigungen unbedingt Erforderliche hinausgeht, widerspricht dem Gebot, rechts zu fahren.
Ja. Bevor Sie den Fahrstreifen wechseln, müssen Sie sich davon überzeugen, dass das gefahrlos möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die in Betracht kommenden anderen Verkehrsteilnehmer selbst richtig verhalten, etwa ob jemand zu schnell fährt. Auch wer den Vorrang hat, muss einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigen.
Ja. Wenn Sie an einem Fußgänger vorbeifahren, müssen Sie damit rechnen, dass er falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in sie hinein begibt. Das gilt besonders bei älteren Menschen und ebenso für Inlineskater, die an Fußgängern vorbeifahren.
Nein, in der Regel nicht. Wer die Richtungsänderung angezeigt und sich richtig eingeordnet hat, muss sich nur dann noch einmal vergewissern, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen. Das trifft vor allem zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen können, an welcher Stelle Sie abbiegen wollen; das gilt auch für Rechtsabbieger.
Rechts zu überholen ist die Ausnahme. Deshalb müssen Sie vorher besonders sorgfältig prüfen, ob wirklich alle Voraussetzungen für dieses regelwidrige Fahrmanöver vorliegen. Das gilt vor allem bei hoher Geschwindigkeit und großem Geschwindigkeitsunterschied. In einer unklaren Verkehrssituation ist Rechtsüberholen nicht zulässig.
Nähern Sie sich einer Stelle, von der Sie wissen, dass dort mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen ist, brauchen Sie besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Die Geschwindigkeit müssen Sie so wählen, dass Sie nötigenfalls sofort anhalten können. Bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung ist zusätzlich zu bedenken, dass man einander schwerer wahrnimmt.
Nein. Als Kraftfahrer dürfen Sie nicht darauf vertrauen, den für Sie rechten Fahrbahnrand frei von Fußgängern zu finden. Sie müssen also damit rechnen, dort auf Menschen zu treffen.
Nein, jedenfalls nicht unvermindert schnell. Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, liegt eine unklare Verkehrslage vor, die erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht verlangt; die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit dürfen Sie dann nicht beibehalten. Ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Warnsignal vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. Erreicht der Fußgänger die Fahrbahnmitte, dürfen Sie aber darauf vertrauen, dass er sich vor dem Weitergehen vergewissert.
Nein. Rechts überholt werden darf ein Fahrzeug nur, wenn dessen Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, auch angezeigt hat. Wurde diese Absicht nicht angezeigt, kommt die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens nicht in Betracht.
Auch wenn Sie am rechten Fahrbahnrand fahren müssen, dürfen Sie einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Metern ist ein Abstand von 1,20 Metern zum Gehsteigrand zulässig.
Es genügt nicht, dass Sie die rechte Fahrbahnhälfte benützen. Sie müssen auf dieser Hälfte auch so weit rechts fahren, wie es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
Überholen dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie die Überholstrecke überblicken und sich davon überzeugen können, dass das Überholen gefahrlos möglich ist. Erkennen Sie auf der Strecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung, müssen Sie den Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter dem vorderen Fahrzeug einordnen.
Das Überholverbot auf und unmittelbar vor einem Schutzweg soll verhindern, dass Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet werden. Es dient nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Kreuzung nach links einbiegen will.
Dieses Überholverbot bezweckt den Schutz des Querverkehrs. Es schützt nicht denjenigen, der in dieselbe Richtung fährt und plötzlich vorschriftswidrig nach links abbiegt.
Haben Sie sich zur Straßenmitte eingeordnet, ist das auch dann ordnungsgemäß, wenn Ihr Fahrzeug nicht ganz parallel, sondern leicht schräg zur Fahrbahn steht. Ob rechts tatsächlich überholt werden kann, spielt keine Rolle.
Die Pflicht, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs die Gleise rasch zu verlassen und sie unmittelbar vor und nach dem Vorbeifahren nicht zu überqueren, ist keine Vorrangregel. Ergibt sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln, dass die Straßenbahn wartepflichtig ist, kann sie sich auf diese Bevorzugung nicht berufen.
Nicht jedes Einfahren in eine Kreuzung verletzt den Vorrang des anderen. Muss der Vorrangberechtigte nur geringfügig langsamer werden, liegt keine Vorrangverletzung vor. Erst eine stärkere Behinderung ist ein Verstoß.
Die Geschwindigkeit ist auch beim Überholen den Umständen anzupassen, und dazu gehört Ihr eigenes fahrerisches Können. Sie müssen also so langsam fahren, dass Sie das Fahrzeug mit Ihren Fähigkeiten jederzeit beherrschen.
Erlaubt ist in einer Kurve nicht jene Geschwindigkeit, bei der die Kurve mit einigem fahrerischen Geschick technisch gerade noch zu schaffen ist. Erlaubt ist allein die Geschwindigkeit, bei der Sie die Kurve völlig risikolos durchfahren.