Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit sofort anpassen, in der Regel also herabsetzen. Und zwar so weit, dass Sie vor einem erkannten Hindernis anhalten oder es ohne Gefährdung von Personen umfahren können. Dabei müssen Sie alle Hindernisse einkalkulieren, mit denen Sie nach den erkennbaren Umständen begründet rechnen müssen.
Für die Wahl Ihrer Geschwindigkeit zählt nicht nur, wie weit Ihr eigenes Abblendlicht reicht, sondern auch Licht aus anderen Quellen. Spielen solche anderen Lichtquellen eine Rolle, müssen Sie besonders aufmerksam fahren.
Auch auf der Autobahn dürfen Sie bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der Strecke, die Sie überblicken können, rechtzeitig anhalten können.
Sie müssen die Geschwindigkeit stets so wählen, dass der Weg vom Auftauchen eines Hindernisses bis zum völligen Stillstand nie länger ist als die Strecke, die Sie überblicken. Verlieren Sie die Sicht vorübergehend, etwa weil im Kolonnenverkehr ein Kastenwagen vor Ihnen die Spur wechselt, müssen Sie langsamer fahren, um wieder eine ausreichende Sichtstrecke aufzubauen.
Nur so schnell, dass Sie auf Sicht fahren können. Wer von entgegenkommenden Fahrzeugen geblendet wird, muss die Geschwindigkeit radikal herabsetzen und notfalls anhalten.
Ja. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Sie beim Abbremsen auf den nachfolgenden Verkehr keine Rücksicht nehmen. Dass der Lenker hinter Ihnen vom jähen Bremsen überrascht wird, ist in diesem Fall hinzunehmen.
Maßstab ist die Strecke, die Sie einsehen. Der Weg, den Ihr Fahrzeug vom Erkennen eines Hindernisses auf Ihrer Fahrbahn bis zum völligen Stillstand zurücklegt, darf nie länger sein als diese Strecke. Nimmt Ihnen im Kolonnenverkehr ein anderes Fahrzeug vorübergehend die Sicht, müssen Sie die Geschwindigkeit verringern.
Mit Abblendlicht dürfen Sie nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der ausgeleuchteten Strecke anhalten können.
Sie müssen die Geschwindigkeit immer so wählen, dass Sie vor einem auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten oder es zumindest umfahren können. Durchfahren Sie ein Nebelgebiet, müssen Sie außerdem stets damit rechnen, dass der Nebel dichter wird. Ihre Fahrweise müssen Sie deshalb so einrichten, dass Sie die Geschwindigkeit einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen können.
Ja. Das Anhalten des Fahrzeuges gilt als Verzicht auf den Vorrang. Das ist auch dann so, wenn Sie nur deshalb anhalten, weil Sie selbst eine Wartepflicht erfüllen müssen. Ältere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.
Sie müssen die vor Ihnen liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite samt beiden Rändern und den anschließenden Flächen im Auge behalten, bei Nachtfahrten sogar besonders aufmerksam. Nähern Sie sich einer Kreuzung, müssen Sie erhöht aufmerksam und bremsbereit fahren. Diese Pflicht gilt auch, bevor Sie nach einem verkehrsbedingten Halt wieder losfahren; Sichteinschränkungen durch die Bauart des Fahrzeugs müssen Sie nach Möglichkeit ausgleichen.
Sehen Sie bei einer Kreuzung den Querverkehr nicht, müssen Sie sich äußerst vorsichtig vortasten. Erst wenn Sie die nötige Sicht gewonnen haben, dürfen Sie weiterfahren.
Nein. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist zwar von vielen Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen und auch von der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung befreit. Er darf dabei aber keine Personen gefährden und keine Sachen beschädigen und muss seine Geschwindigkeit den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.
Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.
Nein. Maßgeblich ist nicht die Geschwindigkeit, die Ihr Fahrzeug bei einigem Fahrkönnen gerade noch bewältigt. Erlaubt ist nur das Tempo, mit dem Sie die Kurve oder die Kreuzung völlig gefahrlos durchfahren können.
Nein. Wurde die plötzliche starke Bremsung nur deshalb nötig, weil Sie zu geringen Sicherheitsabstand hielten oder unaufmerksam waren, gilt sie nicht als verkehrsbedingt. Wer sich schuldhaft selbst in eine solche Lage gebracht hat, kann sich darauf nicht berufen.
Vorrang bedeutet, dass Sie als erster von mehreren Fahrzeugen ungehindert über jene Fläche fahren dürfen, auf der es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommen könnte. Es geht also um das Recht, diese Fläche zuerst zu befahren.
Nein. Wer sich mit dem gewöhnlichen Anziehen der Handbremse begnügt, handelt fahrlässig, weil das ein Abrollen nicht verlässlich verhindert. Rollt das Fahrzeug weg, kann Ihnen das vorgeworfen werden.
Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.
Sie dürfen die Gleise unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeugs nicht überqueren. Das gilt auch, wenn die Straßenbahn gerade erst von der Haltestelle anfährt, unabhängig davon, wie schnell sie schon ist. Insoweit tritt die allgemeine Rechtsregel zurück.
Ob ein Fahrzeug ausreichend gegen Abrollen gesichert wurde, wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Es kommt also nicht darauf an, was der Lenker selbst für ausreichend gehalten hat.
Auf die Geltung eines aufgestellten Verkehrszeichens muss sich jeder verlassen können. Sie dürfen sich also darauf einstellen, dass das Zeichen gilt und beachtet wird. Nicht jedes Zeichen begründet aber ein entsprechendes Recht anderer Verkehrsteilnehmer.
Ja, das ist möglich. Grünes Licht ist keine unbedingte Erlaubnis zur Weiterfahrt und befreit Sie nicht davon, den Verkehr zu beobachten und Ihre Fahrweise danach einzurichten. Wer bei Grün ungeprüft in die Kreuzung fährt, kann für den Unfall mitverantwortlich sein.
Der Vorschrift, Fahrzeuge bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonst schlechter Witterung auf der Fahrbahn zu beleuchten, kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Sie zählt damit zu den besonders gewichtigen Verkehrsvorschriften.
Grundsätzlich nein. Eine Fußgängerzone soll nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr frei bleiben und in erster Linie den Fußgängern dienen. Nach der späteren Rechtsprechung sind Fußgängerzone und Gehsteig bei der Frage, wer sie benützen darf, grundsätzlich gleich zu behandeln.
Sobald Sie Ihr Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegen, gelten für Sie die Vorschriften für Fußgänger. Sie sind dann kein Lenker mehr, sondern Fußgänger. Danach richten sich Ihre Pflichten im Verkehr.
Ja. Auch betriebsunfähige Fahrzeuge sind Verkehrshindernisse im Sinn des Gesetzes. Für sie gelten daher dieselben Regeln über die Kennzeichnung wie für andere Gegenstände, die auf der Straße stehen.
Ja. Verlangt es der flutende Verkehr, ist das Anhalten in der Fahrbahnmitte geboten und zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass Sie die zweite Fahrbahnhälfte anschließend ohne Rücksicht auf eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen.
Sie müssen die Fahrbahn in angemessener Eile überqueren, also ohne vermeidbare Verzögerung. Maßstab ist die Eile, die Ihnen persönlich zumutbar ist. Bei einem schwer Gehbehinderten oder einem sehr alten Menschen ist das entsprechend weniger.
Widerruf und dessen Veröffentlichung können Sie nur verlangen, wenn jemand unwahre Tatsachen über Sie verbreitet hat, die Ihrem Ruf oder Ihrem Fortkommen schaden. Bei einer bloßen Beleidigung ohne solche Tatsachen steht Ihnen ein Widerruf nicht zu.