Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, und zwar streng. Wer einem anderen sein Fahrzeug zum Lenken überlässt, muss sich von dessen Fahrberechtigung überzeugen. Verlangt wird alles, was billigerweise zumutbar ist. Weitergehende Maßnahmen sind nötig, wenn Ihnen frühere unbefugte Fahrten bekannt waren.
Auch einem Fahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit sein muss, wird eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt. Was in dieser Zeitspanne nicht mehr abgewendet werden konnte, wird ihm nicht angelastet.
Nein. Umstände, die den Charakter der Fahrt selbst nicht bestimmen, machen eine erlaubte Fahrt nicht zur unbefugten. Trinkt jemand, dem das Auto überlassen wurde, vor der Rückfahrt Alkohol, handelt er zwar gegen den Willen des Halters, die Fahrt bleibt aber eine erlaubte.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Ja, sogar besonders sorgfältig. Wenn Sie damit rechnen müssen, dass Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörige unbefugt fahren, ist ein besonders hohes Maß an Vorsicht und Voraussicht verlangt. Autoschlüssel in einer unversperrten Lade bei freiem Zutritt vieler Personen reichen nicht.
Dann wird verglichen, von welchem der beiden Betriebe die größere Gefahr ausging. Sind die Gefahren beider Fahrzeuge gleich groß, wird der Schaden je zur Hälfte geteilt.
Auf engen und unübersichtlichen Straßen wiegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot besonders schwer. Eine für die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit tritt demgegenüber zurück. In einem solchen Fall wurde der Schaden im Verhältnis zwei zu eins zulasten dessen geteilt, der zu weit links gefahren ist.
ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.
Nein. Ein Fahrlehrer darf Sie als Fahrschüler nicht in eine Verkehrslage bringen, der Sie voraussichtlich noch nicht gewachsen sind.
Bei der Frage, ob den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, ist seine besondere Pflicht gegenüber dem Fahrschüler zu berücksichtigen. Die zivilrechtliche Haftung für einen Unfall, den ein Fahrschüler mit dem Schulfahrzeug verkehrswidrig verursacht, trifft grundsätzlich den Lehrenden.
Nein. Sie müssen sich als Mitfahrer grundsätzlich nicht erkundigen, ob der Lenker die nötige Berechtigung hat oder ob sein Führerschein noch gültig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn Gründe vorliegen, die einen konkreten Verdacht begründen.
Wovon die betroffenen Käufer und Benutzer ohnehin aus allgemeiner Erfahrung wissen, muss nicht eigens Inhalt einer Warnung sein. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Benutzer berechtigterweise an Sicherheit erwarten darf.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.
Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das besondere Risiko muss in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll geschildert werden, damit die Warnung die Gefahr tatsächlich beseitigen kann.
Nein. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers greift nicht schon dann, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Sie besteht erst, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist.
Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.
Nein. Die Regeln über das Überqueren gehen davon aus, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Darauf müssen Sie als Fußgänger Rücksicht nehmen. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt dieser Grundsatz nicht.
Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Erkennen Sie aber rechtzeitig, dass sich jemand falsch oder bedenklich verhält, und könnten Sie noch zumutbar reagieren, gilt dieses Vertrauen nicht mehr. Wer dann nicht reagiert, kann sich darauf nicht berufen.
Nein. Solange das verkehrswidrige Verhalten eines anderen für Sie nicht vorhersehbar ist, kann man Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie Ihre Fahrweise nicht darauf eingestellt haben. Sie dürfen so lange auf sein richtiges Verhalten vertrauen, als sein Fehler für Sie nicht erkennbar ist. Wird er erst erkennbar, als eine Reaktion nicht mehr möglich war, verletzen Sie diesen Grundsatz nicht.
Ja. Grundsätzlich zählen alle befahrbaren Teile der Straße zur Fahrbahn, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören. Das gilt auch für Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln und Ladezonen; ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist dagegen keine Fahrbahn.
Sie dürfen nur so schnell fahren, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle haben. Insbesondere müssen Sie dabei so weit rechts bleiben können, wie es das Gesetz verlangt.
Nein. Von einem Fußgänger kann nicht verlangt werden, auf einem schneebedeckten Bankett zu gehen. Wenn Sie es deshalb nicht benützen, ist Ihnen das nicht vorzuwerfen.
Wer den Vorrang zu geben hat, muss den bevorrangten Verkehr genau beobachten und sich auf ihn so einstellen, wie er tatsächlich ist. Das gilt auch dann, wenn die bevorrangten Fahrzeuge unzulässig schnell fahren. Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass niemand plötzlich bremsen oder ausweichen muss, dürfen Sie nicht einfahren.
Nein. Ein Bankett darf keinesfalls befahren werden, auch nicht zum Ausweichen. Lenken Sie instinktiv auf das Bankett aus, weil Ihnen ein überbreites und unzureichend beleuchtetes Fahrzeug entgegenkommt, wird das dessen Halter zugerechnet.
Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.
Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.
Kommen Sie aus einer Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot gilt, können Sie keinen Vorrang für sich beanspruchen. Sie müssen damit rechnen, dass andere darauf vertrauen, dass aus dieser Straße niemand kommt. Bei einem nur eingeschränkten Fahrverbot gilt das allerdings nicht.
Das Verbot, eine Sperrlinie zu überfahren, schützt alle Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn jenseits der Linie befinden. Es soll auch verhindern, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert oder Sachen beschädigt werden.
Leitlinien sind unterbrochene Markierungen, die den Verkehr nur leiten und ordnen. Anders als Sperrlinien enthalten sie kein Gebot und kein Verbot. Das Überfahren einer Leitlinie ist daher nicht verboten.
Sie dürfen darauf vertrauen, dass aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kein Fahrzeug kommt. Bei einem eingeschränkten Fahrverbot gilt das nicht, weil dort erlaubter Verkehr stattfinden kann. Dann müssen Sie mit Fahrzeugen rechnen.