Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Das Verbot, den Zugang einer Erklärung einfach zu unterstellen, gilt auch für den Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob eine gar nicht angekommene Erklärung als zugegangen gilt oder ob sie bloß früher als zugegangen gelten soll, als es sonst der Fall wäre.
Nein. Bestimmte Vereinbarungen im Maklervertrag sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gilt auch, wenn Sie und der Makler nachträglich von einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung abgehen wollen. Ohne Schriftform bleibt ein solches Abgehen unwirksam.
Hat Sie Ihr Vertragspartner arglistig getäuscht, können Sie laufend gezahlte Entgelte dreißig Jahre lang zurückfordern. Die sonst für wiederkehrende Leistungen geltende kurze Frist von drei Jahren greift dann nicht.
Ja. Das Gesetz zählt die wichtigsten Kündigungsgründe des Heimträgers nur beispielhaft auf. Das Gericht muss aber prüfen, ob ein nicht ausdrücklich geregelter Fall gleich schwer wiegt wie die im Gesetz genannten Gründe.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.
Ja, zumindest teilweise. Hat der Bauunternehmer den Vertrag zu Recht aufgelöst, weil Sie die verlangte Sicherheit nicht gestellt haben, steht ihm ein verringertes Entgelt zu. Sie können dagegen nicht einwenden, das Werk sei mangelhaft oder unfertig geblieben.
Ja. Die Bank muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditgebers aktiv nachforschen, ob Sie den Kredit tragen können. Wie weit diese Prüfung gehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Das Rücktrittsrecht des Konsumentenschutzgesetzes für Käufe mit Vorauszahlung gilt für Fremdwährungskredite nicht, auch nicht sinngemäß. Sie können sich vom Kredit also nicht lösen, ohne einen Willensmangel oder eine Verletzung der Aufklärungspflichten geltend zu machen.
Ja. Ihr Zahlungsdienstleister haftet für eine nicht autorisierte Zahlung auch ohne eigenes Verschulden. Haben Sie aber Ihre Sorgfaltspflichten verletzt, etwa beim Umgang mit Ihren Zugangsdaten, wird Ihnen dieses Mitverschulden angerechnet. Die allgemeine Regel über das Mitverschulden bleibt anwendbar.
Die Schutzbestimmung über die Änderung des Entgelts erfasst nach ihrem Wortlaut nur das Entgelt, das Sie als Verbraucher dem Unternehmen zahlen. Zahlungen des Unternehmens an Sie fallen nicht darunter.
Ja. Der Schutz für Verbraucher, die für fremde Schulden einstehen, gilt auch dann, wenn Sie im Interesse des Schuldners und auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellen. Der Gläubiger muss Sie über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufklären, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass dieser voraussichtlich nicht zahlen wird.
Ändert ein Unternehmen einen einzelnen Vertragspunkt durch ein Schreiben oder eine Mitteilung, kann diese Änderung wie eine allgemeine Vertragsbedingung überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen ankündigt, eine Vertragsbestimmung künftig auf eine bestimmte Weise zu handhaben, und davon zahlreiche Kunden betroffen sind.
Nein, wenn Sie zu lange zuwarten. Einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Dauervertrags müssen Sie unverzüglich geltend machen, sonst verlieren Sie ihn. Dulden Sie den Vorfall lange, kann daraus geschlossen werden, dass Sie stillschweigend darauf verzichtet haben, ihn als Auflösungsgrund heranzuziehen.
Ja. Entscheidend ist, dass Ihnen von vornherein ein Rahmen eingeräumt wird, innerhalb dessen Sie frei entscheiden können, ob und wie viel Sie abrufen. Beantragen Sie ausdrücklich einen bestimmten Betrag und gewährt die Bank die Überziehung tatsächlich, kommt der Vertrag auch stillschweigend wirksam zustande.
Das Rücktrittsrecht kann wegfallen, wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Diese Regel soll den Unternehmer davor schützen, dass Sie erst nach der vollständigen Leistung zurücktreten.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung abgetreten wurde, können Sie das zu Unrecht Gezahlte auch von ihm zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Forderung nur zum Inkasso übertragen wurde.
Wählt ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen fremdes Recht, muss es Sie darauf hinweisen, dass Sie sich trotzdem auf die zwingenden Schutzbestimmungen Ihres Aufenthaltsstaates berufen können. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel unklar und missbräuchlich und wird nicht angewendet.
Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Behält sich ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen vor, vom Vertrag zurückzutreten, sobald sein eigener Lieferant nicht ordentlich liefert, ist das Ihnen gegenüber unwirksam, wenn schon eine kurze Lieferverzögerung genügt. Für einen so weiten Rücktritt gibt es keinen sachlichen Grund.
Nein. Ihr Anbieter schuldet Ihnen den Zugang zum Netz samt den nötigen Nebenleistungen wie dem Freischalten von Rufnummer und Mailbox, und zwar nach dem jeweiligen Stand der Technik. Eine hundertprozentige Verfügbarkeit ist damit aber nicht geschuldet. Was genau gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.
Nein, nicht in jedem Fall. Sind die außerhalb der Geschäftsräume erteilten Zusatzaufträge nach dem Willen beider Seiten keine eigenen Verträge, sondern nur eine Konkretisierung des bereits geschlossenen Vertrags, steht Ihnen dafür kein eigenes Rücktrittsrecht zu.
Nicht mit einer unbestimmten Klausel. Erlaubt eine Bestimmung dem Unternehmen der Sache nach unbegrenzte Vertragsänderungen, die schon durch Ihr Schweigen wirksam werden, ist der bloße Hinweis auf sachlich gerechtfertigte Umstände zu unklar. Eine solche Klausel ist intransparent, weil sie die möglichen Änderungen nicht ausreichend genau festlegt.
Ja. Bei Bauverträgen kann der Unternehmer die Sicherstellung für das noch offene Entgelt schon ab Vertragsabschluss verlangen; er muss dafür noch nichts geleistet haben. Ihre Pflicht, auf Verlangen Sicherheit zu leisten, besteht bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird das Verlangen nur auf das zulässige Maß gekürzt.
Das kommt darauf an. Informationen, die Ihnen die Bank nach dem Rahmenvertrag ohnehin schuldet – etwa die mindestens monatliche Mitteilung über die einzelnen Zahlungen –, muss sie kostenlos geben; sie darf dafür auch die Papierform vorsehen, wenn das so vereinbart ist. Für darüber hinausgehende, zusätzlich gewünschte Informationen darf sie ein Entgelt verlangen.
Sie zahlen anteilig für das, was Sie bis dahin erhalten haben. Maßgeblich ist der Gesamtumfang der geschuldeten Leistung: Kommt es auf eine bestimmte Menge an, wird danach gerechnet; kommt es auf die Zeit an, wird nach der abgelaufenen Zeit anteilig abgerechnet.
Ihre Zahlung an den Bauträger verstößt gegen das Gesetz, wenn Sie ohne ausreichende Sicherheit geleistet haben. Dasselbe gilt, wenn Sie früher gezahlt haben, als es der vereinbarte Ratenplan vorsieht.
Wird ein Vertrag rückabgewickelt, geschieht das Zug um Zug: Jede Seite gibt zurück, was sie erhalten hat. Zieht die eine Seite die Gegenleistung nicht von selbst ab, darf die andere ihre Leistung so lange verweigern, als ihr selbst ein Rückforderungsanspruch zusteht.
Auffallend heißt, dass die Angaben an einer hervorgehobenen, leicht bemerkbaren Stelle stehen müssen. Klar und prägnant betrifft den Inhalt: Die Angaben müssen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein. Ob Kleindruck genügt, hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab.
Gibt ein Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen die gesetzliche Regelung so wieder, wie sie im Gesetz steht, und tut er das im Gesamtzusammenhang und ohne in die Irre zu führen, ist die Klausel verständlich genug. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss er den Text nicht weiter vereinfachen.
Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.
Ja. Für ein auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem ist kein eigenes Versandsystem nötig. Auch ein behördliches Betretungsverbot während eines Lockdowns steht der Anwendung dieser Verbraucherschutzregeln und Ihrem Rücktrittsrecht nicht entgegen.