Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.
Ja. Die Fürsorgepflicht erfasst auch die Sicherheit der Arbeitsstätte, und eine Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein. Beim Werkvertrag trifft den Besteller dasselbe: Er muss dafür sorgen, dass der Unternehmer und dessen Leute nicht durch beigestellte Geräte verletzt werden. Wie weit die Pflicht reicht, hängt davon ab, wie sehr sich der Betroffene in seinen Bereich begeben muss.
Beim Arbeitsvertrag stellen Sie Ihre Arbeitskraft für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist. Beim Werkvertrag kommt es dagegen auf das fertige Ergebnis als geschlossene Einheit an. Entscheidend ist, was die Beteiligten wollten: die Bezahlung der Arbeitskraft oder die Herstellung eines bestimmten Erfolges.
Ja. Das Ruhegeld hat zwar Versorgungscharakter, gilt aber als Entgelt für die geleistete Arbeit und für die Betriebstreue. Die mit einer Pensionszusage abgegoltene Betriebstreue hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie viele Wochenstunden vereinbart waren.
Kündigung und Entlassung wirken erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Ihnen ankommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.
Die Erklärung muss die ernsthafte Absicht erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis sofort und einseitig zu beenden, auch wenn eine längere Vertragsdauer vereinbart war. Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Wortlaut ist nicht nötig, und die wichtigen Gründe müssen in der Erklärung nicht angegeben werden.
Eine Entlassung braucht keine bestimmte Form und keine bestimmten Wörter, um wirksam zu sein. Ob eine Erklärung das Dienstverhältnis sofort beenden soll, wird auch anhand der Umstände beurteilt, die zu ihr geführt haben oder sonst für ihre Bedeutung wichtig sind.
Die Gründe für eine Entlassung müssen in der Entlassungserklärung nicht angeführt werden. Es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich vorlagen, auch wenn der Dienstgeber sie damals noch nicht kannte.
Nein. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden auf den Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber ebenso wenig angerechnet wie eine Pension. Anders ist es nur, wenn das bezogene Arbeitslosengeld tatsächlich nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.
Ja. Die Bezahlung kann Ihnen nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie würden dabei nicht arbeiten: Auch diese Zeit steht Ihnen nicht völlig frei zur Verfügung. Der Arbeitgeber nutzt damit wenigstens zum Teil Ihre Arbeitskraft, und das ist zu entlohnen.
Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.
Bei einem Lehrvertrag beendet eine Entlassung ohne Grund den Vertrag nicht. Der Vertrag bleibt trotz dieser Erklärung aufrecht.
Ja. Wird der Betrieb in der toten Saison stillgelegt, rechtfertigt das in der Regel, befristete Arbeitsverträge aneinanderzureihen. Voraussetzung ist, dass die Auslastung Ihre Beschäftigung in dieser Zeit tatsächlich nicht zulässt. Dass ein Arbeitgeber Aufträge verliert, ist dagegen kein vergleichbarer Grund.
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Es gilt als stillschweigend vereinbart, dass eine Leistung endgültig unentgeltlich bleibt, wenn die Arbeiten aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden. Ob das der Fall war, richtet sich nach dem Willen der Beteiligten oder ersatzweise nach den gesamten Umständen und dem, was im redlichen Verkehr üblich ist.
Ja. Eine Versetzung liegt nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsortes vor, sondern auch dann, wenn Ihr inhaltlicher oder zeitlicher Arbeitsbereich wesentlich verändert wird. Werden Ihnen dauerhaft wichtige Aufgaben entzogen, die den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit gebildet haben, ist auch das eine Versetzung.
Übernehmen Sie während eines laufenden Dienstverhältnisses zusätzliche Arbeiten, gilt dafür ohne ausdrückliche Vereinbarung ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Sie müssen die Zusatzarbeit also nicht unentgeltlich leisten.
Sonderzahlungen gebühren Ihnen in der Regel nur, wenn sie im Vertrag oder im Kollektivvertrag festgelegt sind. Sie können auch dadurch zustehen, dass sie regelmäßig gewährt wurden und deshalb als stillschweigend vereinbart gelten.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
Nein. Ein Dienstzettel hält nur fest, was ohnehin schon vereinbart wurde. Er begründet keine neuen Rechte und kann die getroffene Vereinbarung nicht abändern. Auch wenn Sie ihn lesen und unterschreiben, gilt das nicht als Zustimmung zu einer Änderung.
Nein. Für Zeiten, in denen Sie die Arbeit unterlassen, ohne dass ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag die Fortzahlung vorsieht, haben Sie keinen Anspruch auf Entgelt.
Sie bekommen so viel, wie Sie vor der Verhinderung verdient haben. Mehr als bisher steht Ihnen nicht zu; Doppelbezüge gibt es für diese Zeiten nicht. Bei Provisionen wird nach dem bisherigen Durchschnitt gerechnet.
Es kommt auf die Umstände Ihres Falls an. In der Regel führt die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem brauchbaren Ergebnis. Das gilt etwa bei schwankenden Nachtdiensten oder saisonal sehr unterschiedlichen Einsatzzeiten und ebenso für das Urlaubsentgelt.
Im Arbeitsrecht wird der Begriff des Entgelts weit verstanden und umfasst die verschiedensten Arten von Leistungen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Funktion der Leistung.
Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.
Zum Entgelt eines Angestellten gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen und außerordentlichen Zusatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn diese von der eigenen Mehrleistung abhängen und daher schwanken, wie es bei einer Provision der Fall ist.
Nein. Es genügt, wenn Sie als Grund Krankheit angeben; die Meldung soll den Arbeitgeber nur rasch über Ihren Ausfall informieren. Erkranken Sie während eines durchgehenden Krankenstandes zusätzlich, müssen Sie das nicht neuerlich melden.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.