OGH 5 Ob 111/20i
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meinen Geisteszustand noch überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur zum Teil. Welche Umstände und persönlichen Eigenschaften bei der Abgabe der Erklärung vorlagen, stellen die unteren Gerichte fest; das wird nicht mehr nachgeprüft. Ob die Erklärung deshalb im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage und kann überprüft werden.
Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.
Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.
Beim Beweis durch einzelne Hilfstatsachen soll das Gericht aus diesen Umständen die volle Überzeugung gewinnen, dass eine nicht oder nur schwer beweisbare Haupttatsache vorliegt. Das ist streng vom Beweis des ersten Anscheins zu trennen, der auf dem typischen Ablauf beruht.
Ob zur Überprüfung eines Gutachtens ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen. Diese Frage gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.
Welches Gewicht die Gerichte einem von Ihnen vorgelegten Privatgutachten geben, gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden. Im Zivilprozess dürfen Feststellungen überhaupt nur dann auf ein Privatgutachten gestützt werden, wenn die Gegenseite zustimmt.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Nein. Ob der erste Anschein für einen bestimmten Ablauf spricht, gehört zur Beweiswürdigung. Diese darf das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Ob jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite einer Erklärung verstehen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit wegen einer geistigen Störung gefehlt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.03.2020, 5 R 138/19g-92
Zitierte Paragrafen
ABGB § 865 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Geschäftszahl
5Ob111/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. D***** Z*****, 2. Dr. I***** Z*****, beide vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen 1. Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrags, in eventu Aufhebung eines Kaufvertrags (Streitwert 27.034,29 EUR), 2. Löschung (Streitwert 5.000 EUR), 3. Eintragung (Streitwert 5.000 EUR), 4. Räumung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. März 2020, GZ 5 R 138/19g-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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