Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.
Ja, auch wenn er die Liegenschaft nicht nennt. Ein deutscher Erbschein muss – genau wie ein europäisches Nachlasszeugnis – die einzelnen Grundstücke nicht konkret bezeichnen, um im österreichischen Grundbuch verwendet zu werden.
Nein. Als Erbe können Sie nur jene Nachteile geltend machen, die auch die verstorbene Person gegenüber dem Schädiger hätte geltend machen können. Weiter reicht Ihre Stellung als Erbe nicht. Der entschiedene Fall betraf Schadenersatz wegen einer Schlechtberatung.
War ein Anspruch aus einem alten Sachverhalt am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt, begann die kurze Frist von drei Jahren an diesem Tag zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die begründenden Umstände kannte. Nach dem 31. Dezember 2019 muss der Gegner mit solchen Ansprüchen daher nicht mehr rechnen.
Das ist möglich. Das Gericht muss den gesetzlichen Erben eine Abschrift eines im Akt liegenden Testaments übermitteln und die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen auffordern, sich zur Erbschaft zu erklären. Diese Pflichten dienen Ihrem rechtlichen Gehör; Schäden aus einer deshalb falschen Übergabe der Verlassenschaft sind daher ersatzfähig.
Das Erbrecht verliert nur, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Das Verhalten muss zumindest in einem gewissen Umfang darauf gerichtet gewesen sein; verwerflich kann auch ein bloß unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Weil die freie Lebensgestaltung des Betroffenen schwer wiegt, geht die Abwägung meist zu seinen Gunsten aus.
Wird der Pflichtteilsanspruch sichergestellt, der sich aus der Hinzurechnung und Anrechnung von Schenkungen ergibt, geschieht das in einem summarischen Verfahren. Die Ansprüche müssen dort nur glaubhaft gemacht und nicht voll bewiesen werden.
Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.
Wenn Ihnen aus einem Testament ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag zugedacht wurde, sind Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht allgemein beteiligt. Sie dürfen sich nur dann einmischen und ein Rechtsmittel erheben, wenn in Ihre eigenen Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird. Ein bloßes Interesse am Ausgang des Verfahrens genügt nicht.
Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.
Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.
Nur eingeschränkt. Wenn Ihnen jemand auf den Todesfall etwas geschenkt oder vermacht hat oder Sie eine Forderung gegen den Nachlass haben, sind Sie am Verfahren erst dann beteiligt, wenn eine Verfügung des Gerichts unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingreift. Ob Ihr Anspruch aus einer Schenkung auf den Todesfall gültig ist, wird nicht dort, sondern im Zivilprozess geklärt.
Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.
Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.
Reicht der Nachlass nicht für alle, richten sich Rang und Umfang der Zahlungen sinngemäß nach den Regeln des Insolvenzverfahrens. Wer ein Pfand oder ein Recht auf Aussonderung hat, wird vorweg befriedigt, bevor der Nachlass jemandem zur Bezahlung überlassen wird. An die Stelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt dabei der Todestag.
Nur eingeschränkt. Ist ein Nacherbe bestimmt, brauchen Sie für einen Verkauf oder eine Belastung die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben oder die Genehmigung des Gerichts. Für noch nicht geborene Nachkommen muss der bestellte Kurator zustimmen, und er wiederum braucht dafür die Genehmigung des Gerichts.
Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.
Wer eine Sache auf den Todesfall verschenkt, bleibt zu Lebzeiten Eigentümer und kann darüber verfügen, sofern nicht zugunsten naher Angehöriger ein Verbot im Grundbuch eingetragen ist. Vereitelt er die Schenkung, etwa durch einen Verkauf, können Sie von seinen Erben Schadenersatz verlangen. Gegenüber einem Dritten kommen Ansprüche wegen der Beeinträchtigung Ihres Forderungsrechts in Betracht.
Ist angeordnet, dass nach Ihnen eine andere Person erben soll, sind Sie zwar Eigentümer, aber nur für begrenzte Zeit. Ihre Stellung kommt der eines Nutznießers nahe. Nur wenn angeordnet ist, dass der Nächste bloß das bekommt, was übrig bleibt, fallen diese Beschränkungen weg.
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.
Haben Sie die Erbschaft mit Vorbehalt angenommen und war der Verstorbene haftpflichtversichert, haften Sie dem geschädigten Dritten einerseits mit der Entschädigungsforderung als eigenem Sondervermögen. Darüber hinaus haften Sie nur so weit, wie die Verlassenschaft reicht.
Solange keine Einantwortung erfolgt ist, besteht die Verlassenschaft als eigener Rechtsträger weiter. Ansprüche sind dann gegen die Verlassenschaft selbst zu richten und nicht gegen die Erben.
Wer ein besseres oder gleich gutes Erbrecht behauptet, kann die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die dafür nötige Erklärung als abgegeben, und die Übergabe des Nachlasses wird berichtigt. Erfasst ist die ganze Verlassenschaft mit allem, was dazugehört; die einzelnen Gegenstände müssen im Urteil nicht aufgezählt werden.
Es genügt, wenn das Eigentumsrecht des Vorerben mit dem Beisatz eingetragen wird, dass es durch die angeordnete Nacherbschaft auf den Überrest beschränkt ist. Eine zusätzliche gesonderte Anmerkung dieser Beschränkung ist nicht nötig, weil die Rechte des Vorerben damit ausreichend gewahrt sind.
Die Auslegung eines Testaments ist teilweise eine Frage des Rechts und teilweise eine Frage der Tatsachen. Beides spielt bei der Beurteilung zusammen.
Verweist das österreichische Recht für den Nachlass auf das Recht eines anderen Staates, ist damit dessen gesamtes Recht gemeint, einschließlich seiner Regeln über das anwendbare Recht. Deshalb sind auch Rückverweisungen und Weiterverweisungen zu beachten.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann eine Klage überhaupt sinnvoll ist. Anders ist es, wenn einander widersprechende Erbserklärungen vorliegen.
Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.
Nein, nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Recht der Witwe, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, setzt voraus, dass der Verstorbene selbst entsprechende Rechte an dieser Wohnung hatte. War er nur Miteigentümer der Liegenschaft und benutzte die Wohnung bloß aufgrund einer Absprache unter den Miteigentümern, kann die Witwe damit eine Teilungsklage der anderen Miteigentümer nicht abwehren. Eine solche Benützungsregelung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Teilung.
Wenn das Vermächtnis einer Wohnung nur erfüllt werden kann, sofern ein Dritter freiwillig zustimmt, dann ist es in diesem Umfang wirkungslos. Bestehen bleibt nur der Auftrag an den Erben, sich diese Mitwirkung zu beschaffen, und auch das nur, wenn der Verstorbene das ausdrücklich angeordnet hat.