Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nicht wirksam. Übertragungen oder Belastungen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, sind ohne Genehmigung des Gerichts oder Zustimmung aller Nacherben nichtig, und zwar auch gegenüber Dritten. Der zugrunde liegende Vertrag selbst bleibt aber gültig.
Entscheidend ist der wahre Wille des Verstorbenen. Dieser lässt sich nicht nur durch seine Gewohnheiten nachweisen, sondern auch durch andere Umstände.
Ein Vermächtnis, mit dem der Verstorbene eine Schuld gegenüber Ihnen bedenkt, darf sich nicht darauf beschränken, diese Schuld bloß anzuführen. Es muss Ihnen eine echte Begünstigung bringen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.
Erst wenn der Beschluss über die Übergabe der Erbschaft rechtskräftig ist, treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein. Vorher haben Sie zwar ein Recht auf den Nachlass, aber noch keine Rechte an den einzelnen Sachen. Dasselbe gilt für die Klage, mit der Sie die Erbschaft herausverlangen.
Nein. Nicht der Gläubiger muss beweisen, dass der Nachlass für seine Forderung reicht, sondern der Erbe muss die Unzulänglichkeit einwenden und beweisen. Der bloße Verweis auf die bedingte Erbantrittserklärung, das Aufgebot der Gläubiger oder eine Überschuldung reicht dafür nicht.
Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.
Ja. Sie können verlangen, dass der Nachlass getrennt vom Vermögen des Erben verwaltet wird. Das schützt nicht nur vor den Gläubigern des Erben, sondern vor allen Gefahren, die daraus entstehen, dass der Erbe über den Nachlass verfügen kann. Dazu zählt auch eine Wirtschaftsführung, die den Nachlass schmälert.
Ja. Der Anspruch aus der Erbschaftsklage erfasst nicht nur die ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern jeden Erwerb, der mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurde. Dazu zählen der Kaufpreis für verkaufte Nachlassgegenstände und eingetriebene Forderungen.
Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, ist Gläubiger des Nachlasses; die Sache geht ohne Übergabe nicht in sein Eigentum über. Bei einer Liegenschaft brauchen Sie dafür die Eintragung im Grundbuch. Das versprochene Vermögen wird in das Nachlassinventar aufgenommen.
Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.
Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tod gelten sollte, darf der Bevollmächtigte den Nachlass weiter vertreten, solange kein anderer Vertreter bestellt ist. Eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.
Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgehoben, ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Die Hälfte davon bildet den Nachlass des Verstorbenen. Die Regeln über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall gelten auch dann, wenn die Gemeinschaft schon unter Lebenden bestanden hat.
Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.
Solange die Person, von der Sie einmal erben möchten, lebt, haben Sie noch kein Erbrecht, sondern nur die Hoffnung darauf. Deshalb können Sie nicht bei Gericht feststellen lassen, dass ein Vertrag ungültig ist, den diese Person mit jemand anderem geschlossen hat. Es fehlt Ihnen dafür das rechtliche Interesse.
Der Nachlass entsteht mit dem Tod der verstorbenen Person. Zum selben Zeitpunkt erwerben Sie in der Regel auch Ihr Erbrecht. Nur ausnahmsweise fällt der Erwerb des Erbrechts auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Gericht muss dafür von sich aus einen Kurator bestellen. Setzt ein Testament noch nicht geborene Nachkommen als Erben ein, bekommen diese im Verlassenschaftsverfahren einen eigenen Vertreter. Sie müssen das nicht beantragen.
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.
Nein. Wurde Ihnen etwas auf den Todesfall geschenkt, aber noch nicht übergeben, zählt es zunächst zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft werden Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Dafür genügen der Schenkungsvertrag mit der Aufsandungserklärung und die Sterbeurkunde, ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist nicht nötig.
Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.
Für die Berechnung des Pflichtteils zählt der Verkehrswert eines Grundstücks. Besteht die tatsächliche oder rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, und hat die künftige Verbaubarkeit bereits konkrete Gestalt angenommen, ist das Grundstück höher zu bewerten. Es zählt dann der Wert von Bauland.
Ja. Der Verzicht des Schenkers auf den Widerruf kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden, weil beides den Schenker in gleicher Weise bindet und ihn ebenso warnt. Ein bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot genügt dafür allerdings nicht.
Grundsätzlich nicht. Wer mit der Verlassenschaft einen Vertrag geschlossen hat, hat bei der gerichtlichen Genehmigung keine Parteistellung. Als Gläubiger sind Sie nur so weit Partei, als Sie die dafür vorgesehenen gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen. Bloß wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
Sobald zum gesamten Nachlass Erbantrittserklärungen vorliegen, brauchen Sie auch für außergewöhnliche Verwaltungshandlungen keine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts mehr. Nur wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder sonst veräußern wollen, bleibt die Genehmigung nötig.
Hat der Verstorbene sein Vermögen mit einer Auflage zugewendet, verlieren Sie es bei Nichterfüllung nicht ohne Weiteres. Diese Folge gilt nur im Zweifel; ein anderer erkennbarer Wille des Verstorbenen geht vor. Außerdem verlieren Sie das Zugewendete nur, wenn Sie die Auflage schuldhaft nicht erfüllt haben.
Nein. Einen zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann nur die Verlassenschaft anfechten, vertreten durch einen Kurator, oder die Erben gemeinsam, wenn ihnen die Besorgung des Nachlasses überlassen wurde. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung aller anderen nicht.
Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.
Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.