Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die besondere, mildere Haftung für den Zustand eines Weges gilt nur für Wege, die allgemein benützt werden dürfen. Wege auf abgezäunten Betriebs-, Krankenhaus- oder Bahngeländen und Wege in privaten Gärten, Parks oder Wäldern fallen nicht darunter, auch nicht bei Eintrittsgebühr. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes.
Eine Gewinnchance zählt dann als eigenständiger Wert, wenn Sie eine rechtlich abgesicherte Position hatten, diesen Gewinn auch tatsächlich zu erzielen. Nur dann ist die Chance ein Gut, das im Geschäftsverkehr einen Wert hat.
Wer einen ungeschützten Waldbestand hat, muss haften, wenn ohne besondere Untersuchung erkennbar ist, dass durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr entstehen kann, und er nicht alle Vorkehrungen trifft. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr erkennbar war und ob dagegen etwas unternommen wurde.
Ja. Müssen Sie Ihren Einmannbetrieb wegen der Unfallfolgen aufgeben, erhalten Sie nicht nur den entgangenen Verdienst ersetzt. Sie können zusätzlich eine Entschädigung dafür verlangen, dass der Betrieb als Vermögenswert entwertet ist. Das gilt auch für eine Einmann-GmbH.
Ja. Die Versicherungen eines Klettersteigs oder Kletterwegs, etwa Drahtseile, gelten als Anlagen, die dem Verkehr dienen, und gehören damit zum Weg. Für sie gelten daher dieselben Regeln wie für den Weg selbst.
Das hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab, eine allgemeine Regel gibt es nicht. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, ob jemand ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen hat, die man von ihm nach seiner Erfahrung erwarten musste. Es kommt also auf die persönlichen Verhältnisse und die berufliche Erfahrung an.
Nein, wenn Sie den Gewinn auf erlaubtem Weg gar nicht hätten erzielen können. Sonst bekämen Sie über den Umweg des Schadenersatzes einen Vorteil, den das Gesetz verbietet. Entscheidend ist, ob der Verdienst einklagbar wäre; ist die Tätigkeit so verpönt, dass die Geschäfte nichtig sind, gibt es dafür keinen Ersatz.
Wird ein junger Wald durch Brand und Dürre beschädigt oder zum Teil vernichtet, stellt eine Neuaufforstung den früheren Zustand nicht wieder her. Sie schafft nur die Möglichkeit, dass sich wieder ein vergleichbarer Baumbestand entwickelt, und das auch nur bei günstigen Umweltbedingungen.
Verlangen Sie, dass der Schädiger den früheren Zustand wiederherstellt, muss er selbst einwenden, dass dies nicht tunlich ist, wenn er stattdessen nur den Schätzwert zahlen will. Diesen Einwand müssen nicht Sie von sich aus vorwegnehmen.
Von entgangenem Gewinn spricht man nur dort, wo noch kein Recht auf diesen Gewinn bestand. Wenn objektiv eine Gewinnmöglichkeit da war und diese zerstört oder verringert wurde, ist das rechtlich ein Schaden.
Der Anspruch wegen einer Verunstaltung erfasst nicht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert ist. Dafür kommt nur der eigene Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes in Betracht.
Was Sie sich während eines Spitalsaufenthalts an Haushaltskosten ersparen, wird nur auf sachlich und zeitlich entsprechende Ersatzansprüche angerechnet. Dazu zählen etwa die Spitalskosten, die Sie selbst zu zahlen haben.
Nur, wenn Ihr Arbeitsplatz wegen der Unfallfolgen gefährdet ist. Dann prüft das Gericht, ob die Behinderung Sie bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes tatsächlich schlechter stellt oder ob sie ein Arbeitgeber im Allgemeinen als unbedeutend ansieht. Die Gefährdung muss nach den Umständen zu erwarten oder zumindest wahrscheinlich sein.
Nein. Ist Ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet, gibt es keine Rente ohne konkreten Verdienstausfall. Dass Sie nach dem Unfall wieder beschäftigt sind, schließt eine Gefährdung allerdings nicht von vornherein aus. Die Gefährdung und eine daraus folgende Einkommensminderung müssen nach den konkreten Umständen zu erwarten oder wahrscheinlich sein.
Nein, dafür ist es noch zu früh. Solange Ihr Kind das Alter, in dem es ohne den Unfall zu verdienen begonnen hätte, nicht erreicht hat, gebührt kein Ersatz für entgangenen Verdienst. Eine Entschädigung wegen einer Verunstaltung, etwa nach einer Augenverletzung, können Sie dagegen schon jetzt verlangen.
Nein. Das Urlaubsentgelt ist keine zusätzliche Zahlung, sondern die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Urlaubs. Es wird deshalb nicht eigens zu dem Verdienstentgang dazugezählt, der bereits nach der gesamten Arbeitszeit ermittelt wurde. Damit entsteht insoweit auch kein Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Nein. Eine Rente ohne tatsächlichen Verdienstausfall soll Sie für die Zukunft absichern. Für einen bereits vergangenen Zeitraum, in dem feststeht, dass Ihnen nichts entgangen ist, gibt es sie nicht. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz; ein vorübergehender Ausfall davor schadet nicht.
Nein, ein Wahlrecht haben Sie nicht. Ersetzt wird der tatsächliche Verdienstentgang. Die Rente ohne bezifferbaren Ausfall bleibt Härtefällen vorbehalten, in denen Sie trotz eines dauernden Körperschadens zufällig und vorläufig nichts verlieren. Beide Berechnungsarten dürfen nicht vermischt werden.
Sie soll ausgleichen, dass Sie sich körperlich und seelisch mehr anstrengen müssen als früher, um Ihren Verdienst zu halten. Außerdem soll sie Ihnen erlauben, schon jetzt Rücklagen für den Fall zu bilden, dass Sie den Arbeitsplatz wegen der Verletzung später verlieren. Dazu kommt, dass Sie im Wettbewerb mit anderen künftig benachteiligt sein können.
Sie müssen konkrete Umstände behaupten und beweisen, die den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und dadurch eine Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen. Die bloße allgemeine Möglichkeit künftiger Einbußen genügt nicht. Umstände, die nur mit der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt zu tun haben, bleiben außer Betracht.
Ja. Körperliche Beschwerden, die auf eine unbewusste Wunschvorstellung nach dem Unfall zurückgehen, gelten als Verletzung am Körper. Damit fallen sie unter dieselbe Bestimmung, die Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld regelt.
Eher streng. Eine Rente ohne konkreten Verdienstausfall gibt es in anderen Rechtsordnungen nicht, deshalb wird sie zurückhaltend zugesprochen. Rechnen Sie damit, dass die Voraussetzungen genau geprüft werden.
Nein. Sie müssen nicht für jedes einzelne Geschäft beweisen, dass Sie es konkret abgeschlossen hätten. Es kann genügen, wenn der Geschäftserfolg vor und nach Ihrer Verletzung verglichen wird.
Ja. Werden Sie durch die Verletzungsfolgen im Studium behindert und treten deshalb später ins Berufsleben ein, ist Ihnen der dadurch entgangene Verdienst zu ersetzen. Daneben können Sie aber nicht auch noch die Kosten der verlängerten Ausbildung verlangen, wenn diese nur in Ihrem Unterhalt bestehen.
Verschiebt sich Ihre Prüfung wegen des Unfalls, sind Ihnen für die verlorene Zeit die angemessenen Kosten des gesamten Lebensunterhalts zu ersetzen. Daneben können Sie aber nicht zusätzlich den Verdienstentgang wegen des späteren Berufseintritts verlangen.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.
Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Nein. Stehen weitere Operationen bevor, ohne dass Zeitpunkt und Folgen feststehen, darf das Gericht das Schmerzengeld nicht in einem Gesamtbetrag für Vergangenheit und Zukunft festsetzen. Über die späteren Schmerzen wird erst entschieden, wenn sie absehbar sind.