Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Die Vorschrift über den Schutz der Gewässer ist eine Schutzvorschrift, auf die Sie sich im Schadenersatz stützen können. Sie umfasst auch das Grundwasser. Ersatz gibt es aber nur, wenn den anderen ein Verschulden trifft.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Ja. Die Vorschrift über Übungsfahrten dient auch Ihrer eigenen Sicherheit als Fahrschüler. Sie soll Unfälle bei solchen Fahrten verhindern.
Ja. Das Gebot, rechts zu fahren, soll auch bewirken, dass Sie sich von links her gefahrlos der Fahrbahnmitte nähern können, um die Straße zu überqueren. Gefahren durch Verkehrsteilnehmer, die von rechts in den fließenden Verkehr eindringen, deckt es dagegen nicht ab.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Die Regeln über die Benützung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken beschränken nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die daran anschließenden Straßenteile wie das Bankett. Sie dienen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.
Die Vorschriften über die Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken sind Schutzvorschriften. Sie sollen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs schützen. Wer sie verletzt, kann daher für die dadurch entstandenen Schäden einzustehen haben.
Nicht allein deshalb. Die Vorschriften über Zulassung und Kennzeichen sollen nur Schäden verhindern, die gerade mit der fehlenden Zulassung zusammenhängen. Hatte die fehlende Anmeldung auf den Unfall keinen Einfluss, begründet sie für sich noch keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Nein, nicht allein deswegen. Verwirklicht sich keine der Gefahren, die das eingeschränkte Fahrverbot verhindern sollte, können Sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Diese besondere Gefahr liegt in der Häufung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Benutzerkreis.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.
Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Ihr Vertragspartner haftet nur für Schäden, die mit der Erfüllung seiner Pflichten sachlich zusammenhängen. Verursacht seine Hilfskraft einen Schaden bloß bei Gelegenheit der Arbeit, muss er dafür nicht einstehen. Wo die Grenze verläuft, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.
Ihr Vertragspartner haftet auch für unerlaubte Handlungen jener Personen, die er oder seine Hilfskraft zur Erfüllung eingesetzt hat. Voraussetzung ist, dass die Handlung nicht außerhalb seines übernommenen Pflichtenkreises liegt. Sie muss außerdem eine typische Folge sein, mit der man beim Einsatz von Gehilfen rechnen muss.
Ja, aber nur wenn er selbst die Leistung schuldet und sie von einem Dritten erbringen lässt. Schuldet er dagegen bloß, Ihnen jemanden zu vermitteln, der dann selbst leistet, haftet er für dessen Fehler nicht.
Nicht nur die in der Satzung vorgesehenen Organe zählen dazu. Auch jede Person, die wegen ihres gehobenen Aufgabenbereichs nach außen als Vertreterin des Unternehmens auftritt, wird ihm zugerechnet. Für deren Verhalten haftet das Unternehmen wie für eigenes.
Es wird gefragt, ob das Verhalten schuldhaft wäre, wenn der Geschäftsherr es selbst gesetzt hätte. Auf ein eigenes Verschulden des Helfers kommt es dabei nicht an.
Nein. Wer nach dem Vertrag nur einen Dritten beistellen muss, haftet nicht für dessen Fehler. Diese Beschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben: Wer selbst eine Leistung versprochen hat, kann sich nicht darauf berufen, er habe bloß jemanden aussuchen sollen.
Untüchtig ist, wer die für die Arbeit nötigen Kenntnisse überhaupt nicht hat oder wegen seiner persönlichen Eigenschaften dafür nicht geeignet ist, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder weil er die Vorschriften seines Berufs nicht beachtet. Gemeint ist ein dauerhafter Zustand, nicht ein vorübergehendes Unvermögen.
Wer sich einer untüchtigen Person bedient, haftet für den Schaden, den diese anrichtet. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen der Untüchtigkeit und dem Schaden bestehen. Der Schaden muss bei der Ausführung der übertragenen Aufgabe entstehen und nicht bloß bei Gelegenheit.
Nein. Der Begriff des gefährlichen Betriebs wird von den Gerichten eng verstanden. Ein Sonnenstudio, ein Strandbad mit Sprunganlage oder eine Schaukel fallen nicht darunter.
Der Begriff des Werks wird weit verstanden. Es geht daher nicht nur um Häuser, sondern auch um andere von Menschen errichtete Anlagen.
Der Betrieb einer Autodromanlage gilt nicht als gefährlicher Betrieb. Es fehlt eine Gefahrenquelle, die den in den besonderen Haftungsgesetzen ausdrücklich erfassten entspricht. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht daher nicht.
Solche, bei denen schon wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet werden. Wird ein an sich harmloser Betrieb nur im Einzelfall gefährlich, genügt das nicht. Rasenmähtraktor, Rolltreppe oder Pistengerät zählen nicht dazu.
Vor allem an zwei Punkten: wie wahrscheinlich ein Schaden eintritt und wie außergewöhnlich hoch er ausfallen könnte. Das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken erfüllt das, ein Selbstbedienungs-Sonnenstudio nicht.
Das hängt davon ab, ob Sie erkennen konnten, dass Sie den Weg gar nicht benützen dürfen. Entscheidend ist, was Sie mit eigenen Augen wahrnehmen konnten, etwa Verbotszeichen, eine Schranke oder die Art des Weges. War die unerlaubte Benützung erkennbar, haftet der Halter des Weges nicht.
Übernimmt jemand die Aufgaben des Wegehalters wie ein selbständiges Unternehmen mit eigenem Verantwortungsbereich, zählt er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. Der Wegehalter setzt die Maßnahmen dann nicht selbst.