Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Dass Ihr besseres Fortkommen verhindert wird, ist ein eigener Vermögensschaden. Er besteht darin, dass eine Verbesserung Ihrer Lebenslage ausbleibt. Dazu zählen vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
Ja. Auch wer durch die Schädigung die Fähigkeit verliert, Freude und Leid zu empfinden, oder gar keine Schmerzen spürt, kann Schmerzengeld erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei klarem Bewusstsein waren oder das Erlebte verarbeiten konnten. Wer besonders schmerzempfindlich ist oder Schmerzmittel nimmt, wird bei der Bemessung ebenfalls berücksichtigt.
Nein. Auch wenn das Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen zugesprochen wird, darf am Ende nicht mehr herauskommen als bei einer Bemessung in einem Betrag. Dasselbe gilt, wenn neben einem Kapitalbetrag noch eine Rente zuerkannt wird.
Ersetzt wird das, was Ihnen der Getötete nach dem Gesetz an Unterhalt schuldete. Voraussetzung ist also, dass Ihnen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn zustand. Sie sollen grundsätzlich so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er nicht getötet worden wäre.
Ja. Für die Höhe kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem entschieden wird, also den Schluss der Verhandlung in erster Instanz, nicht auf den Unfallstag. Eine seit dem Unfall eingetretene Änderung des Geldwerts wird bis dahin berücksichtigt. Warum das Verfahren so lange gedauert hat, spielt dabei keine Rolle.
Haben Sie rechtzeitig feststellen lassen, dass Ihnen der Schädiger alle künftigen Schäden ersetzen muss, ist damit auch die Entschädigung für eine Verunstaltung erfasst. Sie können Ihre Klage daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch darauf ausdehnen.
Machen Sie einen Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend, werden auch nur jene Leistungen des Sozialversicherungsträgers berücksichtigt, die auf diese Zeiträume entfallen. Leistungen für andere Zeiten bleiben außer Betracht.
Nein. Das Verhältnis, aus dem sich Ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den später Verstorbenen ergibt, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzung bestanden haben. Es genügt nicht, dass es erst bis zu seinem Tod entstanden ist. Eine Ehe oder ein Kind aus der Zeit danach begründet den Anspruch daher nicht.
Ja. Auch ein Kind, das erst nach dem Tod eines Elternteils zur Welt kommt, bekommt den entgangenen Unterhalt ersetzt. Hatten die Eltern bereits ernste konkrete Vorstellungen davon, gemeinsam zu wohnen und das Kind zu betreuen, wird für die Berechnung angenommen, sie hätten so auch zu Lebzeiten beider gelebt.
Nein. Bei der Berechnung der Rente für Hinterbliebene bleiben künftige Einkommensänderungen außer Betracht, wenn nicht sicher feststeht, dass sie eingetreten wären. Dasselbe gilt für eine mögliche Änderung der Steuerlast oder der Sorgepflichten.
Wurde jemand im Strafverfahren freigesprochen, muss das Gericht im Zivilverfahren selbst prüfen, ob die behauptete strafbare Handlung vorliegt. Der Freispruch nimmt Ihnen diese Prüfung nicht vorweg.
Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.
Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts entfällt für die Dauer einer neuen Lebensgemeinschaft insoweit, als Sie daraus Vorteile beziehen, die dem früher tatsächlich geleisteten Unterhalt entsprechen. Ein eigener Verdienst aus Arbeit wird dagegen nicht angerechnet.
Ja. Als Entgang gilt alles, was Sie erhalten hätten, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht getötet worden wäre. Dazu gehört auch die höhere Pension, die Ihnen zugestanden wäre, wenn sie länger gelebt und länger Beiträge gezahlt hätte. Die Differenz zur tatsächlichen Pension können Sie weiterhin fordern.
Ja. Ersetzt wird, was die notwendige Betreuung durch professionelle Kräfte kosten würde, und zwar mit den vollen Lohnkosten samt Nebenkosten. Auch die Steuern, die Sie auf den Ersatzbetrag zahlen müssen, gehören zum ersatzfähigen Schaden; dass sie schon fällig sind, ist dafür nicht nötig.
Ja. Für Unfälle im Präsenzdienst gelten die Regeln der Amtshaftung. Die sonst geltende Beschränkung der Haftung des Dienstgebers greift hier nicht, daher steht Ihnen gegen den Bund auch Schmerzengeld zu. Dasselbe gilt für Zeitsoldaten in vergleichbarer Stellung.
Laufende Einnahmen aus dem geerbten Vermögen mindern Ihren Anspruch, soweit sie schon bisher dem Unterhalt der Familie gedient haben. Das Vermögen selbst müssen Sie sich dagegen nicht anrechnen lassen. Wer die Anrechnung will, muss die Erträgnisse genau behaupten.
Ja. Die Menschenrechtskonvention gilt in Österreich unmittelbar und erweitert die Haftung über die ältere Regel des Gesetzbuchs hinaus. Für diesen Anspruch ist ein Verschulden nicht nötig.
Ja. Ersetzt wird der Beistand, den Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat, also auch Arbeiten in Haus und Garten. Maßgeblich ist der tatsächliche Umfang dieser Leistungen. Ob Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten, ist nicht entscheidend.
Als Fixkosten gelten alle Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen der Höhe nach nicht wesentlich ändern. Sie müssen außerdem Unterhaltscharakter haben.
Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Ein Unternehmen ist auch von Äußerungen betroffen, die sich gegen seine Organe richten. Voraussetzung ist, dass die über die Person verbreiteten Tatsachen unmittelbar mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen und deshalb auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.
Angerechnet werden nur die materiellen Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft, und nur bis zur Höhe des Unterhalts, den Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile werden nicht wie eigener Arbeitsverdienst behandelt, der anrechnungsfrei bleibt.
Die Presse muss sich ernsthaft und sachlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemühen; gelingt ihr das, trifft sie kein Verschulden. Wie genau sie prüfen muss, hängt davon ab, wie verlässlich die Quelle ist. Auf amtliche Aussendungen dürfen sich Journalisten in der Regel verlassen.
Bei einer verlorenen Sache wird auch berücksichtigt, wie sich ihr Wert seither verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Hält sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seines Mandanten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, ist sein Vorgehen gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn es im Einzelfall objektiv rechtswidrig sein sollte. Voraussetzung ist, dass er sein Recht bei der Prozessführung nicht missbräuchlich ausübt.
Ja. Ob jemand eine Tatsache behauptet oder nur eine Meinung äußert, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Eindruck, den ein unbefangener Durchschnittsleser gewinnt; was der Sprecher gemeint hat, ist nicht entscheidend. Eine Tatsache liegt vor, wenn sich die Aussage auf einen überprüfbaren Kern zurückführen lässt, der als richtig oder falsch beurteilt werden kann.
Die Regel gegen das Verbreiten unwahrer Tatsachen soll verhindern, dass Sie durch solche Behauptungen herabgesetzt werden. Sie dient dazu, den Schaden abzuwehren, der Ihnen durch diese Herabsetzung entsteht.
Es genügt, dass eine falsche Behauptung Ihren Kredit, Ihren Erwerb oder Ihr Fortkommen gefährden kann; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Eine ungerechte Bewertung wahrer Tatsachen ist davon nicht erfasst. Wird ein Brief in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt und verlesen, gilt sein Inhalt bereits als verbreitet.
Ein Vergleich schafft jedenfalls dann eine neue Grundlage, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien eine bestehende Schadenersatzpflicht damit auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten. In einem solchen Fall wollten sie ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen. Sie können sich dann später nicht mehr auf den früheren Anspruch stützen.