Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Wer wegen seiner besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt wird, muss den Sorgfaltsmaßstab eines Fachmanns einhalten. Für Fehler haftet er daher nach den strengeren Regeln, die für Sachverständige gelten.
Ob sich ein Hersteller darauf berufen kann, dass die Gefahr damals nicht erkennbar war, hängt nicht von seinen eigenen Kenntnissen ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob er Zugang zum neuesten Stand der Forschung hatte. Maßgeblich ist der höchste Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt auf den Markt kam.
Entscheidend ist allein, wofür der Stapler nach seiner Bauart und Ausrüstung bestimmt ist: vorwiegend zur Beförderung von Gütern und in erster Linie zur Verwendung innerhalb einer Betriebsanlage. Ob er tatsächlich nur auf dem Betriebsgelände bewegt oder auch kurz auf öffentlichen Straßen gefahren wurde, ist dafür nicht maßgeblich.
Nein. Hätten Sie dieselbe Anlageentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen, war der Aufklärungsfehler für Ihren Schaden nicht ursächlich. Eine Unterlassung ist nämlich nur dann ursächlich, wenn die unterbliebene Handlung den Schaden verhindert hätte.
Ja. Wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenquelle schafft, muss die daraus drohenden Gefahren abwenden. Die eingeschränkte Haftung nach dem Forstgesetz schließt diese Haftung nicht aus.
Ja, das ist möglich. Die Vorschriften über Börsemeldungen und über Marktmanipulation schützen auch Sie als Anleger. Verletzt ein börsenotiertes Unternehmen schuldhaft seine Meldepflichten oder verbreitet es falsche Angaben, kann es Ihnen den Schaden ersetzen müssen. Der Schutz gilt für jede Anlageentscheidung, also auch dafür, ob Sie ein Papier überhaupt kaufen.
Hat Sie ein Anlageberater falsch beraten, können Sie jedenfalls dann Geld verlangen, wenn er die Rückabwicklung ablehnt oder Ersatz überhaupt verweigert. Steht die Höhe Ihres Schadens noch nicht fest, weil Sie das Gekaufte noch besitzen, können Sie feststellen lassen, dass er Ihnen Geldersatz schuldet.
Auch die Haftung wegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr erfasst nur jene Schäden, die durch diese Gefahr tatsächlich verursacht wurden. Für andere Schäden wird auf dieser Grundlage nicht gehaftet.
Ja, aber nur bei wirklich gefährlichen Anlagen. Eine Haftung ohne Verschulden kommt in Betracht, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein besteht, nicht erst dann, wenn er durch besondere Umstände gefährlich wird. Ein Schaden muss sehr wahrscheinlich sein oder außergewöhnlich hoch ausfallen können. Eine Rolltreppe zählt in der Regel nicht dazu.
Ja. Die Vorschriften gegen Marktmanipulation schützen auch die Kunden einer Bank, die über einen von ihr vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Stellt die Bank Informationen bereit, die an diese Kunden weitergegeben werden, haftet sie für Schäden aus falschen oder irreführenden Angaben, wenn die für sie handelnden Personen das wussten oder wissen mussten.
Nein, nicht ohne Weiteres. Sie verstoßen nicht schon dadurch gegen Ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten, dass Sie ein Vergleichsangebot ablehnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Angebot eher niedrig ist, Sie sich Ansprüche gegen weitere Beteiligte offenhalten wollen und die Annahme die Gefahr mit sich brächte, andere Ansprüche zu verlieren.
Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen wie Auslegestützen vorübergehend aufgehoben ist. Zusätzlich muss es auf eine artfremde Weise eingesetzt werden, die mit seinen typischen Aufgaben als Fahrzeug nichts zu tun hat. Beides muss zusammentreffen.
Grundsätzlich nein. Vergibt die Bank einen Fremdwährungskredit und haben Sie den zur Tilgung dienenden Versicherungsvertrag bereits über einen Vermögensberater fertig abgeschlossen, muss die Bank diesen Vertrag zusätzlich zur Beratung über den Kredit nicht mit Ihnen erörtern.
Das Gesetz über die Stellenbesetzung gibt Ihnen zwar keinen Anspruch auf die Stelle, schützt aber auch die Interessen der Bewerber vor unsachlichen Entscheidungen. Wurde die Stelle aus unsachlichen Gründen an jemand anderen vergeben, kann das einen Schadenersatzanspruch des bestqualifizierten Bewerbers auslösen. Auch ein rechtswidriger Ablauf der Besetzung kann haftbar machen.
Nein. Ereignet sich ein Unfall bei Übungstätigkeiten mit einer am Fahrzeug befestigten Vorrichtung, die nur ein späteres Be- und Entladen vorbereiten, steht das mit dem eigentlichen Be- und Entladen in keinem sachlichen Zusammenhang. Das Fahrzeug wird dann wie eine ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, und es liegt kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs vor.
Wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten den Schaden gering halten müssen, können Sie dem entgegenhalten, dass der rechnerische Schaden auch bei einem anderen, richtigen Verhalten nicht kleiner ausgefallen wäre. In diesem Fall wirkt sich der Vorwurf nicht zu Ihren Lasten aus.
Nein. Die gesetzliche Anzeigepflicht nach dem Haftpflichtgesetz für Kraftfahrzeug- und Eisenbahnunfälle besteht unabhängig von jener Anzeigepflicht, die das Versicherungsrecht vorsieht. Die eine erfüllt die andere daher nicht automatisch.
Ja. Anders als bei der Verjährung muss das Gericht die Ausschlussfrist für die Unfallanzeige von sich aus beachten. Der Gegner muss sich also nicht ausdrücklich darauf berufen.
Ja. Die Anzeige muss dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem Vertreter zugehen. Weil der Haftpflichtversicherer den Schaden regulieren darf und diese Vollmacht auch den Empfang der Anzeige umfasst, können Sie die Anzeige auch an ihn richten.
Nein. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Regeln, die bei der Verjährung eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Frist erlauben, gelten dafür nicht.
Ja. Wer eine Bahn betreibt, haftet für die typischen Gefahren jener Trasse, über die er verfügt. Dazu zählt zum Beispiel die Überhöhung der Gleise.
Beim Bahnbetrieb wirken zwei Unternehmen zusammen: eines für die Schienenanlage und eines für den Zug. Ein Fehlverhalten oder ein Mangel auf einer der beiden Seiten wird auch dem anderen Unternehmen zugerechnet. Keines der beiden kann sich deshalb damit befreien, dass der Mangel beim anderen lag.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Betrieb nur das macht, wofür er eine Berechtigung hat. Diese Pflicht dient dem Schutz der Kunden vor Schäden durch fehlende Fachkenntnis. Er haftet Ihnen deshalb zwar nicht dafür, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird, wohl aber dafür, dass die gewerblichen Vorschriften eingehalten werden.
Ja, wenn die Folgen zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht vorhersehbar waren. Bei der Berechnung dieses zusätzlichen Schmerzengelds bleiben aber alle Schmerzen außer Betracht, die mit dem Vergleich bereits pauschal abgegolten wurden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, können Sie Befreiung davon verlangen. Das setzt voraus, dass die Schuld gegenüber dem Dritten bereits entstanden ist und dieser sie auch geltend gemacht und fällig gestellt hat.
Hat sich eine Gefahr verwirklicht, die aus dem Zusammenwirken von Schieneninfrastruktur und Bahnverkehr entstanden ist, haften beide Unternehmen gemeinsam für den ganzen Schaden. Sie können sich daher an jedes von beiden halten. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise allein einem Betrieb zuzurechnen ist, haftet auch nur dieser.
Das ist möglich. Auch das Recht, sich zu versammeln, gilt nicht schrankenlos. Erreicht eine Baustellenblockade eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung, ist sie keine friedliche Versammlung mehr und kann Schadenersatzansprüche auslösen.
Ja, wenn er absichtlich schädigt. Wer das Versammlungsrecht bewusst missbraucht, um einem anderen vorsätzlich Schaden zuzufügen, handelt sittenwidrig. Das gilt auch dann, wenn dabei kein Eigentum oder anderes absolutes Recht verletzt wird.
In der Regel nur dann, wenn die Versammlung zu Recht untersagt worden war. Anderes gilt, wenn die unlauteren Beweggründe der Demonstranten die lauteren eindeutig überwiegen und die Schädigung von ihrem Vorsatz umfasst ist.
Nein. Als Teilnehmer haften Sie nur, wenn Ihnen ein konkreter, bewusster Beitrag zur Schädigung vorzuwerfen ist. Die bloße Anmeldung der Versammlung genügt nicht; Sie müssten missbräuchliche Blockaden angeordnet oder mit den Teilnehmern abgesprochen haben.