Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Medizinische Leitlinien von Fachgesellschaften können gemeinsam mit einem Sachverständigengutachten helfen, den maßgeblichen medizinischen Standard zu ermitteln. Für sich allein sind sie nur ein Anhaltspunkt. Sie ersetzen weder das Gutachten noch die Feststellung, ob im konkreten Fall richtig oder fehlerhaft behandelt wurde.
Nein. Die pauschalen Sätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung und des Regelbedarfs sollen den gesamten Lebens- und Wohnbedarf abdecken und sind etwas anderes als der tatsächliche Bedarf im Einzelfall. Als Anhaltspunkt dafür, welche Haushaltskosten jemand konkret erspart hat, taugen sie deshalb nicht.
Ist ein Unternehmen strafrechtlich für eine Tat verantwortlich, wiegt der Vorwurf gegen es nicht weniger schwer als jener gegen den Täter. Beide sind deutlich weniger schutzwürdig als ein durchschnittlicher Ersatzpflichtiger. Deshalb kommt ihnen die kurze dreijährige Verjährung nicht zugute.
Schädigt ein Organ einer Gesellschaft jemanden durch eine schwere vorsätzliche Straftat, verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft erst nach dreißig Jahren. Für Taten aus der Zeit vor dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gilt das jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tat im Vermögen der Gesellschaft eingetreten ist.
Nein. Verhindert eine elektronische Ausrüstung dauerhaft, dass das Fahrzeug auf ebener Strecke schneller als zehn Stundenkilometer fährt, gilt die verschärfte Haftung für Kraftfahrzeuge nicht. Vorausgesetzt ist, dass die Sperre nur mit besonderem, nicht allgemein zugänglichem Wissen überwunden werden kann.
Nein. Für Vermögensschäden von Bankkunden aus einer fehlerhaften Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht haftet die Republik nicht, weil das Aufsichtsrecht solche Schäden nicht schützen soll. Gegen diese Regelung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; sie gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten eingetretenen Schäden und nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Nein. Der gesetzliche Haftungsausschluss für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden gilt auch für Tätigkeiten der Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht. Deren Handlungen werden der Finanzmarktaufsicht zugerechnet.
Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.
Nein. Die Handlungspflichten der Behörde nach dem Epidemiegesetz sollen die Allgemeinheit schützen. Als einzelne Person sind Sie davon nur mittelbar, gleichsam als Nebenwirkung, betroffen. Dass Sie bei früheren Maßnahmen vielleicht nicht angereist wären oder ein Lokal nicht besucht hätten, begründet daher keine Haftung.
Nein. Dass der Verfassungsgerichtshof Teile der ersten Corona-Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat, begründet für sich noch kein Verschulden des Organs, das die Verordnung erlassen hat. Ausschlaggebend waren der nicht eindeutige Gesetzestext und der Zeitdruck bei der Erlassung.
In der Regel nicht wegen einer verletzten Aufsichtspflicht. Eine Betreuungseinrichtung für Volljährige haftet gegenüber Außenstehenden vielmehr nur, wenn sie allgemeine Sicherungspflichten verletzt hat. Dabei ist auch das Recht der betreuten Person auf Teilhabe und größtmögliche Selbstbestimmung zu berücksichtigen.
Ja. Wer in Oberösterreich zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigt ist, wird dabei in Vollziehung der Gesetze tätig und ist Organ im Sinn des Amtshaftungsrechts. Bei der Überprüfung von Ölheizungen wird er im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig.
Ja. Die laufende Überprüfung von Heizungsanlagen soll Schäden verhindern, die von nicht betriebssicheren Anlagen ausgehen. Die Vorschrift ist daher ein Schutzgesetz. Der Schutz des Betreibers vor den Kosten einer Sanierung von Umweltschäden ist jedenfalls mitbezweckt.
Wer Tiere verwahrt, die die Behörde abgenommen hat, handelt dabei in Vollziehung der Gesetze. Für sein Verhalten gelten daher die Regeln der Amtshaftung. Das gilt auch dann, wenn die Verwahrung auf einem Vertrag zwischen ihm und der Behörde beruht.
Nur unter engen Voraussetzungen. Ein bloßer Vermögensschaden ist im Amtshaftungsverfahren nur ersatzfähig, wenn ein absolut geschütztes Gut verletzt wurde, gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde oder der Schädiger sittenwidrig gehandelt hat. Sonst besteht kein Anspruch.
Ja. Wird jemand rechtswidrig abgeschoben und verliert dadurch Verdienst, steht dieser Schaden im Zusammenhang mit den verletzten Vorschriften über Aufenthalt, Rückkehrentscheidung und aufschiebende Wirkung. Der Verdienstentgang ist daher ersatzfähig.
Die Vorschriften über die Abwehr konkreter Gefahren und über die Berichte der Polizei an die Staatsanwaltschaft schützen auch einzelne Personen. Wer durch die Verletzung dieser Pflichten an geschützten Rechtsgütern zu Schaden kommt, kann daher Ersatz verlangen.
Ja. Weist ein Produkt einen Fehler auf und ist ein künftiger Schaden nicht ausgeschlossen, können Sie die Haftung feststellen lassen. Entscheidend ist ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit, nicht ob schon ein Schaden eingetreten ist. Den konkreten Schaden und den Zusammenhang müssten Sie erst in einem späteren Verfahren beweisen.
Die Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes sollen die Einhaltung dieses Gesetzes sichern. Sie schützen nicht das Vermögen einzelner Spieler. Wenn die Behörde diese Bestimmungen mangelhaft vollzieht, können Sie daraus keinen Ersatz für Ihre Spielverluste ableiten.
Ein Hersteller ist von der Haftung nur dann befreit, wenn der Fehler unmittelbar darauf beruht, dass er zwingende Vorschriften befolgen musste. Das Produkt musste also genau so und nicht anders hergestellt werden. Sich bloß an behördlichen Mindestanforderungen zu orientieren, genügt dafür nicht.
Teilt ein Organ der für die Bewilligung zuständigen Stelle einem Unternehmer mit, seine Anlagen seien bei Einhaltung bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig, ist das amtliches Handeln. Dasselbe gilt, wenn Organe gegenüber Dritten verbreiten, die Anlagen seien nicht genehmigungsfähig.
Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist nicht mehr die Gemeinde für den Weg verantwortlich, sondern der Verband. Ansprüche wegen eines mangelhaften Weges richten sich dann gegen ihn.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Verdienstentgang nach einer ungewollten Schwangerschaft durch eine fehlerhafte Verhütungsspirale ein Schaden aus Körperverletzung ist. Bis zur Antwort ruht das Verfahren. Entschieden ist die Frage also noch nicht.
Blockiert ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße, wird das wie eine Beschädigung der Straße behandelt. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Straße für die Kosten der Räumung. Der Ausschluss für sogenannte Eigenschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung greift dabei nicht.
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Verlangen Sie als betreute Person Schadenersatz vom Staat, weil das Gericht seine Aufsicht vernachlässigt hat, müssen Sie sich Sorgfaltsverstöße Ihres gesetzlichen Vertreters nicht anspruchskürzend anrechnen lassen. Das gilt für jene Nachteile, die das Gericht durch sorgfältige Aufsicht hätte verhindern können. Betreute Personen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.