Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine schuldhafte Verzögerung allein führt noch nicht zu einem Vermögensschaden und damit auch nicht zu einem Ersatzanspruch. Voraussetzung wäre, dass die überlange Dauer Ihnen vermeidbare Mehrkosten verursacht hat. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn unnötige, kostenverursachende Verfahrensschritte auf einer nicht mehr vertretbaren Auslegung der Vorschriften beruhten.
Nein. Er steht dem Gewerbeinhaber und der Behörde nur dafür ein, dass die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten und die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Die Ausführung einzelner Aufträge muss er nicht überwachen, und für deren Mängelfreiheit haftet er nicht.
Werden Auflagen aus einem Bewilligungsbescheid dauerhaft nicht eingehalten, ist das ein fortgesetztes Verhalten. Für jeden einzelnen Schaden beginnt daher eine eigene Verjährungsfrist, sobald Sie von diesem Schaden erfahren.
Legt der Ablauf eines Geschehens die Vermutung nahe, dass jemand absichtlich schaden wollte, muss dieser einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten behaupten und beweisen. Die Beweislast liegt dann bei ihm und nicht bei dem, der sich beschwert.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Maßnahmen gegen Rechtsmissbrauch müssen der Schwere des Missbrauchs angemessen sein. Kommt zur Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten hinzu, kann sogar ein Zwang zum Vertragsabschluss in Betracht kommen, etwa wenn der Gemeinschaft sonst ein Schaden droht und die Nachteile für den Betroffenen gering sind.
Verkauft oder belastet jemand eine Sache trotz eines vereinbarten Verbots, kann er Ihnen dafür Schadenersatz schulden. Ob und welcher Schaden zu ersetzen ist, richtet sich danach, welche Rechtslage das Verbot absichern sollte.
Ob und wie weit Sie beim Gebrauch einer Ausrüstung für Extremsport eigenverantwortlich handeln oder eine Mitschuld tragen, lässt sich nur für den einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ja. Ein Vorteil wird auf Ihren Schaden nur angerechnet, wenn ihn dasselbe Ereignis verursacht hat, das auch den Nachteil ausgelöst hat. Fehlt dieser Zusammenhang, bleibt der Vorteil außer Betracht.
Die Pflichten des Baustellenkoordinators sind ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeiter. Kommt ein Arbeiter zu Schaden, weil Sicherheitsvorkehrungen fehlten, liegt darin eine Verletzung dieses Schutzgesetzes, und der Koordinator muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er gilt außerdem als Fachmann und haftet für die fachliche Richtigkeit seiner Leistungen.
Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.
Ja. Dass Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlt hat, entlastet den Hersteller eines fehlerhaften Produkts nicht. Seine Ersatzpflicht bleibt bestehen, der Schaden wird ihm gegenüber trotzdem geltend gemacht.
Nein. Ein eigenes Schmerzengeld dafür, dass das Leben verkürzt wurde, gibt es nicht, denn der Ausgleich endet mit dem Tod des Verletzten. Litt er aber daran, dass er um seine geringere Lebenserwartung wusste, kann das bei der Bemessung seines Schmerzengeldes berücksichtigt werden.
Nein. Kann die vertragsbrüchige Seite den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden, dass sie einfach ihre Pflichten erfüllt, müssen Sie nicht selbst den Vertrag auflösen und sich einen anderen Partner suchen. Sie müssen nur dort selbst tätig werden, wo die andere Seite den Schaden gar nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand vermeiden könnte.
Wer als Organ eines Vereins gegenüber Dritten rechtswidrig handelt, kann dafür auch persönlich haften. Dazu zählt insbesondere die Verletzung der Ehre eines anderen. Ein Obmann, der dem Leitungsorgan angehört und mitentscheidet, gilt dabei als unmittelbar Beteiligter, wenn er nicht das Gegenteil vorbringt und glaubhaft macht.
Ein Steuerberater, der den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellt, haftet grundsätzlich nicht für Vermögensschäden Dritter, die er fahrlässig verursacht. Dritte können sich daher im Regelfall nicht auf diesen Abschluss stützen.
Für nicht offensichtliche Fehler nicht. Wer als Prüfingenieur nach der Bauordnung beauftragt wird, hat nur die dort vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Für Mehrkosten aus einem nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehler haftet er Ihnen auch dann nicht, wenn dieser die Standfestigkeit des Bauwerks betrifft.
In der Regel nicht. Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Papiere erworben, kann Ihnen der Schädiger nur dann vorwerfen, Sie hätten verkaufen oder behalten müssen, wenn Ihnen das zumutbar war. Da die Kursentwicklung meist keine sicheren Rückschlüsse zulässt, ist ein solcher Vorwurf nur in besonderen Fällen berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 nicht mehr angewendet; sie ist deshalb heute unsicher. Bis dahin galt: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes ist kein Schaden, weshalb der Arzt nach einer misslungenen Sterilisation nicht für den Unterhalt aufkommen musste. Nur bei ganz besonderen Umständen konnte etwas anderes gelten.
Die Gemeinde muss Flächen mit Nutzungsbeschränkungen, etwa Hochwasserabflussgebiete, im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Hochwassergefahr, muss sie sich Gewissheit darüber verschaffen. Wer ein Grundstück im Vertrauen auf die ausgewiesene Bebaubarkeit gekauft hat, kann seinen Vermögensschaden ersetzt verlangen.
Ja. Die Raumordnungsgesetze schützen auch die Eigentümer der Grundstücke und ihre Rechtsnachfolger. Sie dürfen darauf vertrauen, dass bei der Widmung geprüft wurde, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse möglich sind, das Gelände also nicht durch Altlasten unbenützbar ist oder in einer Hochwasser- oder Lawinenzone liegt.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Ja. Wer jemanden einsetzt, um seine Pflichten Ihnen gegenüber zu erfüllen, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes. Ob er diesem Gehilfen Weisungen erteilen kann oder selbst Fachkenntnis hat, spielt keine Rolle. Verzichtet er auf Einflussmöglichkeiten, ist das sein Risiko und nicht Ihres.
Dann spricht man von summierten Einwirkungen. Gemeint ist der Fall, dass keines der Ereignisse für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, sondern nur ihr Zusammenwirken.
Der Herstellungswert richtet sich nach den Kosten für die Anfertigung der Sache. Diese Kosten sind der Maßstab, wenn dieser Wert zu ersetzen ist.
Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.
Die Vorschriften über die Baustellenkoordination begründen vor allem Pflichten des Bauherrn. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Errichtung und steht damit an der Spitze der Verantwortung. Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmerschutz bleiben daneben unberührt.
Ja. Der gerichtliche Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem Gutachten, das sich im Lauf des Verfahrens als unrichtig oder mangelhaft herausstellt. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten der Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt wurde. Ersatzfähig sind etwa dadurch vergeblich aufgewendete Verfahrenskosten.
Die Vorschriften über die Sicherheit von Maschinen schützen vor allem jene Menschen, die mit und an den Maschinen arbeiten. Verhindert werden sollen auch Gefahren, die entstehen, wenn eine Maschine nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Der Schutz bleibt nicht auf den unmittelbaren Verwender beschränkt.
Wenn Sie einen Auftraggeber dafür haftbar machen wollen, dass er eine ungeeignete Hilfsperson eingesetzt hat, müssen Sie deren Untüchtigkeit beweisen. Das gilt sowohl bei einem Schaden durch aktives Tun als auch bei einem Schaden durch Unterlassen. Für diesen Beweis genügt der Anschein.
Nein. Dass angelegtes Geld veruntreut werden könnte, ist ein Risiko, das jeder Veranlagung bei einem Dritten innewohnt. Darüber muss Sie ein Anlageberater nicht gesondert aufklären. Über andere Risiken, etwa die Zahlungsfähigkeit des Ausgebers, muss er Sie je nach Anlageziel sehr wohl informieren.