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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Notweg und eigene Vorsorge · günstig für Nachbar

Nicht, wenn Sie sich selbst hätten helfen können. Konnten Sie für einen Zugang selbst vorsorgen oder haben Sie eine solche Gelegenheit grob fahrlässig versäumt, fehlt der Notstand, den die gerichtliche Einräumung eines Notwegs voraussetzt.

Sorglosigkeit bei der eigenen Wegvorsorge · günstig für Nachbar

In der Regel ja. Wer den späteren Bedarf an einer Zufahrt falsch einschätzt, handelt meist auffallend sorglos und bekommt deshalb keinen Notweg. Anders liegt es, wenn Art, Ausmaß und Intensität des später eingetretenen Bedarfs früher nicht leicht abzusehen waren.

Selbst geschaffener Bedarf nach einem Weg · günstig für Grundeigentümer

Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gesetz will einen Notweg nicht schon deshalb verweigern, weil der Eigentümer den Bedarf durch eine intensivere Nutzung aus freiem Entschluss selbst geschaffen hat. Allerdings darf er sich den Bedarf nicht einfach durch eine Änderung der Betriebsweise verschaffen.

Nicht eingetragenes Wegerecht und Notweg · günstig für Grundeigentümer

Allein deswegen nicht. Wer ein durch langjährige Nutzung erworbenes Wegerecht nicht rechtzeitig im Grundbuch eintragen lässt, handelt dadurch für sich genommen noch nicht auffallend sorglos. Ein Notweg darf Ihnen also nicht schon aus diesem einen Grund verweigert werden.

Umwidmung und Bedarf nach einem Notweg · günstig für Nachbar

Das kann sein. Ob jemand auffallend sorglos war, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sorglos kann handeln, wer eine Widmungsänderung vornimmt oder plant — etwa um eine Bauplatzbewilligung zu erhalten — und dadurch erst den Bedarf nach einer Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auslöst.

Offenkundiges Wohnrecht ohne Eintragung · günstig für Wohnberechtigter

Ja, das ist möglich. Früher galt, dass ein Wohnrecht nie offenkundig sein kann. Daran hält der Gerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest. Es kommt auf den Einzelfall an: darauf, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die ein solches Recht vermuten lassen.

Nachforschungspflicht des Käufers · günstig für Verkäufer

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

Grundverkehrsgenehmigung im Grundbuchsverfahren

Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.

Grenze des Gewässerbettes · günstig für Grundeigentümer

Die Grenze des Gewässerbettes wird nach dem regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand gezogen. Fehlt ein Ufergrat, kann zusätzlich darauf abgestellt werden, ob die regelmäßig überflutete Fläche ungenutzt bleibt oder genutzt wird.

Entschädigung bei Enteignung · günstig für Enteigneter

Die Entschädigung bei einer Enteignung ist kein Schadenersatz. Sie gleicht keinen rechtswidrigen Verlust aus, sondern bezahlt Ihnen den Wert des Rechtes, das Ihnen im höheren Interesse genommen wurde. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem das Recht aufgehoben wurde. Eine Aufwertung wegen Geldentwertung gibt es dafür nicht.

Benützungsentgelt unter Miteigentümern · günstig für Miteigentümer

Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.

Nachträgliche Genehmigung eigenmächtiger Änderungen · günstig für Miteigentümer

Ja, das ist möglich. Hat ein Miteigentümer die gemeinsame Sache eigenmächtig verändert, kann er beim Gericht nachträglich die Genehmigung dieser Maßnahme beantragen. Ausdrücklich geregelt ist diese Frage im Gesetz nicht.

Nicht eingetragenes Nutzungsrecht gegen den Käufer · günstig für Käufer

Nur wenn es im Grundbuch steht. Ein bloß vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht, das nach dem Willen der Beteiligten gar nicht eingetragen werden sollte, ist einer nicht eingetragenen Dienstbarkeit nicht gleichzusetzen. Die eng gehandhabten Ausnahmen, mit denen das Grundbuch sonst durchbrochen wird, greifen hier nicht.

Anpassung einer Dienstbarkeit an die Technik · günstig für Berechtigter

Ja, wenn Ihnen dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ein Nutzungsrecht darf zwar nicht erweitert, wohl aber an die fortschreitende technische Entwicklung angepasst werden. Wird eine geschotterte Parkfläche asphaltiert, ist das ein wesentlicher Eingriff in Ihr Eigentum, aber hinzunehmen, wenn die Nutzung nur an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird.

Umfang eines nicht festgelegten Wegerechts · günstig für Belasteter

Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.

Vorzeitige Auflösung einer Teilungsbindung · günstig für Miteigentümer

Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Umfang des Fruchtgenussrechts · günstig für Fruchtnießer

Das Fruchtgenussrecht gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, und wirkt gegen jeden. Ein bloßes Recht auf die Erträge einer Sache ist damit noch nicht gleichzusetzen. Gegenstand können auch Anteile oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.

Rechtskraftbestätigung im Grundbuchsverfahren

Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Gemeinsame Klage über eine Dienstbarkeit

Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.

Ersitzung trotz vertraglicher Rechte anderer · günstig für Ersitzender

Ja. Dass andere Grundeigentümer ein gleichartiges Recht durch Vertrag erhalten haben, schließt es nicht aus, dass Sie dasselbe Recht durch lange Ausübung ersitzen. Beides kann nebeneinander bestehen.

Löschungsklage gegen eine unrichtige Eintragung · günstig für Eigentümer

Sie richten die Löschungsklage gegen denjenigen, der durch die beanstandete Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolger oder ein bösgläubiger Einzelrechtsnachfolger kommt in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Eintragung auf einem unwirksamen Titel beruht.

Belastungsverbot und Aufteilung nach Scheidung · günstig für Verbotsberechtigter

Nein. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, hindert es jede Übertragung der Liegenschaft. Das gilt auch für einen Vergleich, den die Ehegatten bei der Aufteilung nach der Scheidung schließen. Ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung gegen ihn wird der Vergleich nicht eingetragen.

Redlicher Bauführer auf fremdem Grund · günstig für Bauführer

Gutgläubig ist, wer beim Bauen aus nachvollziehbaren Gründen glauben durfte, der Grund gehöre ihm. Ebenso gutgläubig ist, wer aus den Umständen, etwa aus einer auch stillschweigenden Absprache, annehmen durfte und tatsächlich annahm, der Eigentümer habe den Bau erlaubt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.

Erweiterung eines Wegerechts · günstig für Grundeigentümer

Grundsätzlich nein. Wurde das Wegerecht für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumt, dürfen Sie nicht einfach weitere Grundstücke dazunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für ein geringfügiges Teilstück, etwa wenn Grund wegen der Verlegung einer öffentlichen Straße hinzugekommen ist.

Verjährung bei teilweiser Nutzung · günstig für Wegeberechtigter

Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.

Beweis beim Einklagen einer Dienstbarkeit · günstig für Grundeigentümer

Sie müssen zeigen, dass Sie das Recht erworben haben, also die Übergabe und bei eintragungspflichtigen Rechten die Eintragung im Grundbuch, beim abgeleiteten Erwerb auch das Recht Ihres Vormanns. Geht es um ein Recht zugunsten eines Grundstücks, müssen Sie zusätzlich Ihr Eigentum daran nachweisen. Dafür genügt in der Regel der Hinweis auf den Grundbuchstand.

Genau festgelegtes Wegerecht · günstig für Belasteter

Dann ist eine Erweiterung nicht zulässig. Sind Art und Ausmaß Ihres Rechts im Titel eindeutig bestimmt, dürfen Sie es nicht darüber hinaus ausdehnen. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein so festgelegtes Recht niemals eingeschränkt werden dürfte.

Erkennbare Nutzung bei Ersitzung · günstig für Grundeigentümer

Ja. Damit ein Nutzungsrecht durch lange Übung entsteht, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks Ihre Rechtsausübung erkennen können. Die Nutzung muss über die ganze Zeit im Wesentlichen gleich bleiben. Sie muss zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang erfolgen.

Inhalt einer Dienstbarkeit · günstig für Grundeigentümer

Nein. Wer sein Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, muss die Nutzung in der Regel nur dulden oder etwas unterlassen. Eine Pflicht zu aktiven Leistungen darf nicht der Hauptinhalt des Rechts sein, sondern nur Mittel zum Zweck.

Mehrheit bei der Verwaltung im Miteigentum · günstig für Mehrheitseigentümer

Gibt es keinen gemeinsamen Verwalter, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit der Miteigentümer gesetzt werden. Davon zu unterscheiden sind bloße Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber. Verwaltungshandlungen sind Maßnahmen, die das gemeinsame Interesse aller betreffen.