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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Künftige Bebaubarkeit bei der Enteignungsentschädigung · günstig für Grundeigentümer

Ja, wenn die Verwendung als Bauland schon zum Zeitpunkt der Enteignung wirklich möglich war. Eine bloß für eine unbestimmte Zukunft erhoffte Bebauung zählt nicht, weil sie sich nicht verlässlich schätzen lässt. Maßgeblich ist, ob sich das Entwicklungspotential damals bereits auf den Marktpreis auswirkte.

Umfang der Enteignungsentschädigung · günstig für Enteigner

Nein. Ersetzt wird nur der Nachteil, den die Enteignung selbst verursacht, also der Unterschied zwischen Ihrer Vermögenslage davor und danach. Einbußen durch den Bau oder den späteren Betrieb der Anlage, die auch ohne Enteignung eingetreten wären, werden nicht abgegolten.

Einsicht in die Urkundensammlung

In bestimmten Fällen ja. Sie müssen in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, wenn das Hauptbuch darauf verweist, wenn Sie den Verdacht haben müssen, dass Hauptbuch und Urkunde nicht übereinstimmen, oder wenn eine solche Einsicht verkehrsüblich ist. Sonst können Sie sich auf den guten Glauben nicht berufen.

Hauptbuch gegen Vertragsinhalt · günstig für Erwerber

Der Eintrag. Nur wenn im Hauptbuch genau bezeichnet ist, auf welchen Vertragspunkt verwiesen wird, gilt dieser Punkt als mit eingetragen. Fehlt eine solche genaue Bezeichnung, ist allein maßgeblich, was im Hauptbuch selbst steht.

Verweis auf die Vertragsurkunde · günstig für Erwerber

Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.

Urkundensammlung ohne Verweis im Hauptbuch

Unter Umständen ja. Auch ohne Verweis im Hauptbuch ist die Urkundensammlung zu berücksichtigen, wenn schon die Art der Eintragung vermuten lässt, dass wichtige Nebenbestimmungen nur in der Urkunde stehen. Wer dann nicht nachsieht, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.

Vormerkung eines künftigen Rechts

Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.

Bedingte Rechte im Grundbuch

Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

Grundverkehrsgenehmigung und Vormerkung

Nein. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, kann Ihr Eigentumsrecht auch nicht bloß vorgemerkt werden. Dasselbe gilt, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerb genehmigungspflichtig ist, und eine nachträgliche behördliche Prüfung nicht gesichert erscheint.

Bedingung im Vertrag und Grundbuch · günstig für Verkäufer

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

Örtlich beschränkte Dienstbarkeit im Grundbuch · günstig für Wegeberechtigter

Nein. Auch wenn Ihr Recht nur auf einer bestimmten Fläche ausgeübt werden darf, wird es im Grundbuch immer bei der ganzen Liegenschaft eingetragen. Die örtliche Beschränkung betrifft nur die Ausübung, nicht den Umfang der Eintragung.

Aufsandungsurkunde statt Kaufvertrag · günstig für Käufer

Ja. Auch eine Urkunde, die nur als Aufsandungsurkunde bezeichnet ist, reicht für die Eintragung Ihres Eigentums. Voraussetzung ist, dass darin alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrags festgehalten sind und beide Vertragspartner unterschrieben haben.

Umfang einer eingetragenen Hypothek · günstig für Liegenschaftseigentümer

Maßgeblich sind allein die Eintragung im Grundbuch und die zugrunde liegende Urkunde. Das Pfandrecht besteht daher nur für jene Forderung, die im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch für Hypotheken, die bis zu einem Höchstbetrag eingetragen sind. Die Pfandurkunde wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.

Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Urkundenprüfung im Grundbuchverfahren

Ja. Das Grundbuchsgericht muss Ihr Ansuchen und alle Beilagen einer genauen Prüfung unterziehen. Diese strenge Prüfung gilt für öffentliche Urkunden ebenso wie für Privaturkunden.

Unklare Urkunde im Grundbuchsverfahren

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Vertreter schließt mit sich selbst ab · günstig für Vollmachtgeber

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Eintragung von Einzelunternehmern im Grundbuch

Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.

Grundverkehrsbehörde bei Übertragung durch Urteil

Ja. Auch wenn das Eigentum durch ein Urteil übertragen wird, brauchen Sie die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder deren Entscheidung, dass keine Genehmigung nötig ist. Das Urteil allein ersetzt diese Entscheidung nicht.

Berichtigung eines Vollzugsfehlers · günstig für Betroffener

Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.

Verlorener Rangordnungsbescheid

Nein. Von diesem Beschluss wird nur eine einzige Ausfertigung erteilt. Ist sie einmal aus dem Verfügungsbereich des Gerichts, kann sie nicht durch eine zweite ersetzt werden, gleichgültig ob sie auf dem Postweg oder durch einen Zustellfehler verloren ging. Sonst wäre Missbrauch möglich.

Umfang der grundbücherlichen Prüfung

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Streitanmerkung bei Ersitzung · günstig für Kläger

Ja. Wenn Sie die Anerkennung einer Dienstbarkeit verlangen, die Sie durch langjährige Nutzung erworben haben, ist die Anmerkung des Streits im Grundbuch zulässig. Das gilt auch, wenn Sie den Eingetragenen auf Zustimmung zur Eintragung klagen.

Kein Antragsrecht bei Grundbuchsbereinigung

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs · günstig für Antragsteller

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Maßgeblicher Zeitpunkt beim Grundbuchsgesuch · günstig für Antragsteller

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangt. Was sich danach ändert, der Grundbuchstand, die Rechtslage oder die Umstände, bleibt unbeachtet. Auch Ihre Berechtigung, den Antrag zu stellen, geht durch eine spätere Eintragung eines Dritten nicht verloren.

Benützungsregelung bei aufrechter Ehe · günstig für Miteigentümer

Ja. Soweit eine gemeinsame Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist eine Benützungsregelung auch bei aufrechter Ehe zulässig und möglich.

Teilung eines Grundbuchskörpers

Nein. Eine Teilung ohne Grund wird nicht bewilligt, weil sonst die Rechte der eingetragenen Gläubiger leiden. Zulässig ist sie, wenn sich Eigentum oder Belastungen ändern und die Abtrennung deshalb nötig ist oder wenn ein wirtschaftliches Interesse dafür spricht; die bloße Absicht, einen Teil leichter zu verkaufen, genügt nicht.

Rang des Rechts nach Umschreibung · günstig für Dienstbarkeitsberechtigter

Ja. Wird das belastete Grundstück von einer Liegenschaft abgeschrieben und einer anderen zugeschrieben und Ihr Recht dabei mitübertragen, behält es denselben Rang wie bisher. Gegenüber anderen eingetragenen Rechten stehen Sie also nicht schlechter.

Zustimmung bei Abtrennung eines Grundstücksteils · günstig für Miteigentümer

Nein, wenn Sie Miteigentümer sind. Die Abtrennung eines Teils ist eine Verfügung über die Sache und braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Für sonstige im Grundbuch eingetragene Berechtigte gilt das nicht in gleicher Weise, wenn ihre Rechte auf die neue Einlage übertragen werden.